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Bei drohender Straflosigkeit darf verurteilter EU-Bürger an Drittstaat ausgeliefert werden
Deutschland darf einen zu einer Strafe verurteilten EU-Bürger an einen Drittstaat ausliefern, wenn derjenige sonst ohne Strafe davon käme. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag, setzte dabei aber Grenzen. So müsse der ausliefernde Staat erst versuchen, dass der Betroffene seine Haftstrafe auch dort verbüßen könne und somit nicht ausgeliefert werden müsse. (Az. C-237/21)
Das Oberlandesgericht München hatte den EuGH gefragt, was das EU-Recht für solche Fälle vorsieht. Bosnien-Herzegowina bat Deutschland um die Auslieferung eines Bosniers, damit dieser eine Freiheitsstrafe antreten kann. Der Mann hat aber auch die kroatische Staatsbürgerschaft und ist damit EU-Bürger.
Wegen eines europäischen Auslieferungsabkommens mit Bosnien-Herzegowina ist Deutschland grundsätzlich dazu verpflichtet, verurteilte Straftäter auszuliefern. Allerdings verbietet es das deutsche Grundgesetz, Deutsche an einen Drittstaat auszuliefern. Das Münchner Gericht fragte, ob das auch für andere Bürger der Europäischen Union gelte.
Nach deutschem Recht könnte der Mann seine Strafe in Deutschland verbüßen, wenn Bosnien-Herzegowina zustimmt. Um diese Zustimmung müsse Deutschland sich bemühen, erklärte der EuGH. Sei Bosnien-Herzegowina aber nicht einverstanden, dürfe der Betroffene auch ausgeliefert werden. Ausgeschlossen sei dies allerdings, wenn ihm in dem Drittstaat die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung drohe.
E.Hall--AT