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Weiterhin kein Steuerabzug für Unterhaltszahlungen an nichteheliche Mutter
Nichteheliche Väter können Unterhaltszahlungen für die Mutter weiterhin nicht steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen. Eine Gesetzesreform im Jahr 2008 habe daran nichts geändert, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. Auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Benachteiligung gegenüber Geschiedenen gerechtfertigt. (Az: X B 15/21)
Wie Geschiedene müssen auch nichteheliche Väter der Mutter Betreuungsunterhalt zahlen, wenn diese sich um das gemeinsame Kind kümmert und deshalb nicht oder nur begrenzt arbeiten kann. Das gilt auf jeden Fall für die ersten drei Lebensjahre des Kindes, danach dann den jeweiligen Umständen entsprechend.
Sofern die Mutter zustimmt, können geschiedene oder getrennt lebende Väter diesen Unterhalt steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen. Bei nichtehelichen Kindern sieht das Gesetz dieses sogenannte Realsplitting allerdings nicht vor.
Der Kläger aus Bayern hatte 2016 der Mutter seines Kindes 9600 Euro gezahlt. Dies wollte er als Sonderausgaben geltend machen. Die Mutter stimmte dem zu, doch das Finanzamt erkannte dies nicht an.
Mit seiner Klage stützte er sich auf Änderungen des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 sowie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum steuerlichen Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften vom Mai 2013.
Vor dem Finanzgericht München hatte die Klage keinen Erfolg. Der BFH wies nun auch seine hiergegen gerichtete Beschwerde ab. Bei der Reform des Unterhaltsrechts habe sich der Wortlaut der hier einschlägigen Vorschrift nicht geändert. Frühere abweisende BFH-Entscheidungen hätten daher weiter Bestand.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 ergebe sich nichts anderes. Sie beziehe sich auf die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe. Auf eine „rechtlich nicht verbindlichen Partnerbeziehung“ sei dies nicht übertragbar, betonte der BFH.
Vielmehr habe das Bundesverfassungsgericht erneut die "besondere Verantwortungsbeziehung" einer Ehe und nun auch einer eingetragenen Lebenspartnerschaft betont. Deren Besserstellung sei daher auch nach der Karlsruher Verfassungsrechtsprechung weiterhin gerechtfertigt.
W.Morales--AT