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Keine Ermittlungen zu langfristiger Beurlaubung von Staatssekretären in Mainz
Die Staatsanwaltschaft Mainz hat Ermittlungen zur langfristigen Beurlaubung für Staatssekretäre aus der rheinland-pfälzischen Landesregierung abgelehnt. Es gebe keinen Anfangsverdacht auf eine Straftat, teilte die Behörde am Mittwoch mit. Der Landesverband der Freien Wähler hatte Ende Januar gegen die verantwortlichen Mitglieder der Landesregierung Anzeige erstattet und ihnen Betrug vorgeworfen.
Grund dafür war ein von den Freien Wählern beauftragtes Gutachten, das eine jahrelange Praxis von Sonderurlauben als rechtswidrig eingestuft hatte. Die Staatsanwaltschaft Mainz prüfte, ob sie Ermittlungen einleitet, und bezog dieses Gutachten dabei ein. Außerdem wurden Ausführungen aus dem Jahresbericht des Landesrechnungshofs für 2022 über die Gewährung von Sonderurlaub für Staatssekretäre dreier Ministerien miteinbezogen.
Ein Anfangsverdacht auf Untreue bestehe nicht, erklärte die Staatsanwaltschaft nun. Die unbefristete Beurlaubung beamteter Staatssekretäre und die Anerkennung der Sonderurlaubszeiten seien keine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung. In der Urlaubsverordnung des Landes gibt es keine Höchstdauer des Sonderurlaubs.
Grund dafür ist die Sonderstellung politischer Beamter, die im Gegensatz zu Berufsbeamten jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Die Gewährung von Sonderurlaub ohne Dienstbezüge ermöglicht, dass politische Beamte eine öffentliche Aufgabe an anderer Stelle wahrnehmen können. Bei Bedarf können sie so aber auch bei einem fortbestehenden Vertrauensverhältnis wieder in einem Ministerium arbeiten.
Den betroffenen Staatssekretären seien Sonderurlaube erlaubt worden, um öffentlichen Belangen an anderer Stelle zu dienen, hieß es. Sie seien nicht privaten Interessen nachgegangen. Ob die Erwartung einer Rückkehr ins Amt sich im Einzelfall auch wirklich realisieren lasse, entscheide grundsätzlich die oberste Dienstbehörde zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Urlaub. Für die strafrechtliche Bewertung sei es irrelevant, ob die Landesregierung die Bewilligung des Sonderurlaubs ausreichend begründete.
Einen Vermögensnachteil gebe es durch die Regel nicht. Sollen Dienstbezüge als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, muss ein Versorgungsausgleich für die Dauer der Beurlaubung gezahlt werden. Dieser Ausgleich sei eine ausreichende Kompensation für den Vermögensnachteil, der durch das Anwachsen der Pensionsbezüge entsteht. Wird dieser Ausgleich von einer neuen Einsatzstelle übernommen, sei das nicht zu beanstanden.
Die Freien Wähler kündigten bereits an, Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft einzulegen. "Die Kritik des Landesrechnungshofs und die juristische Bewertung des Gutachtens sind weiterhin nicht ausgeräumt", erklärte der Landesvorsitzende Christian Zöpfchen.
"Wenn Staatssekretäre jahrelang beurlaubt sind und ihre Pensionsansprüche weiter anwachsen, obwohl eine Rückkehr in das Staatssekretärsamt erkennbar nicht vorgesehen war, wirft das gravierende Fragen auf", fügte der Spitzenkandidat der Freien Wähler für die Landtagswahl am 22. März, Joachim Streit, hinzu. Er forderte eine juristische und politische Aufklärung.
R.Lee--AT