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Betreiber von Atomkraftwerk hat keinen Anspruch auf Verzinsung von Steuerrückzahlung
Der Betreiber eines Atomkraftwerks hat keinen Anspruch auf die Verzinsung seiner Steuerrückerstattung wegen der später für nichtig erklärten Kernbrennstoffsteuer. Es würden keine Grundrechte verletzt, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Freitag in Karlsruhe. Das Gericht hatte die zwischen 2011 und 2016 erhobene Brennelementesteuer 2017 für rechtswidrig erklärt, weswegen sie den Kraftwerksbetreibern zurückerstattet wurde. (Az. 2 BvR 737/20)
Der Beschwerdeführer hatte im Juli 2016 etwa 55 Millionen Euro Kernbrennstoffsteuer bezahlt. Das Hauptzollamt in Osnabrück zahlte sie ein knappes Jahr später zurück. Der Betreiber verlangte zusätzlich 0,5 Prozent Zinsen für jeden Monat, was das Hauptzollamt aber ablehnte. Vor dem Finanzgericht Hamburg und dem Bundesfinanzhof hatte der Kernkraftwerksbetreiber mit seiner Forderung bereits keinen Erfolg. Nun scheiterte er auch in Karlsruhe.
Die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung hatte die Brennelementesteuer noch vor dem Atomausstieg eingeführt. Sie war Teil einer Einigung über die Laufzeitverlängerung für die damals 22 deutschen Atomkraftwerke. Der Energiekonzern Eon klagte damals vor dem Hamburger Finanzgericht gegen das Gesetz. Die dortigen Richterinnen und Richter legten den Fall daraufhin dem Verfassungsgericht vor. Dieses erklärte die Regelung für nichtig, weil der Bund sie nicht erheben durfte.
S.Jackson--AT