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Bundesverfassungsgericht: Keine finanzielle Hilfe für Vaterschaftsstreit aus DDR-Zeit
Ein in der DDR geborener 54-Jähriger ist mit dem Versuch gescheitert, finanzielle Unterstützung für die gerichtliche Feststellung seines biologischen Vaters zu bekommen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nahm seine Verfassungsbeschwerde nach Angaben vom Freitag nicht zur Entscheidung an. Zuvor hatten Gerichte in Berlin es abgelehnt, dem Mann Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. (Az. 1 BvR 422/24)
Er wurde 1971 geboren. Schon seine Mutter hatte noch zu DDR-Zeiten versucht, die Vaterschaft eines Manns gerichtlich feststellen zu lassen, mit dem sie nach ihren Angaben Geschlechtsverkehr hatte. Der Betreffende gab aber an, dass er zum Zeitpunkt der Zeugung nicht in der DDR gewesen sei. Die Gerichte entschieden 1975 und 1976 gegen die Frau.
Der inzwischen erwachsene Sohn ist dem Beschluss zufolge nach wie vor davon überzeugt, dass dieser Mann sein leiblicher Vater ist. Im Jahr 2023 beantragte er beim Familiengericht Kostenhilfe für ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft. Diese wurde ihm allerdings nicht gewährt, das Berliner Kammergericht wies seine Beschwerde dagegen zurück.
Der 54-Jährige wandte sich an das Verfassungsgericht. Unter anderem argumentierte er, dass die Urteile aus DDR-Zeiten rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügten. So sei kein medizinisches Gutachten eingeholt worden.
Karlsruhe erklärte die Verfassungsbeschwerde aber für unzulässig. Sie zeige nicht auf, wie durch die Entscheidung des Kammergerichts Grundrechte des Sohns verletzt worden sein könnten. Es habe keine schwierige oder ungeklärte Rechtsfrage entschieden.
Das Kammergericht hatte auf den Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik und der DDR verwiesen. Demnach bleiben Entscheidungen zu Abstammungsfragen aus der DDR bestehen. Das Verfassungsgericht seinerseits verwies nun auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, die ähnliche Fälle betrafen.
Demnach ist es noch kein Verstoß gegen wichtige Rechtsgrundsätze, wenn ein ausländisches Gericht die Feststellung einer Vaterschaft allein auf die Aussage der Kindsmutter stützte und kein Gutachten einholte. In solchen Fällen müssten verschiedene Kriterien betrachtet werden. Darauf gehe die Verfassungsbeschwerde nicht ein.
T.Wright--AT