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Wegen Anschlagsplanung verurteilter Islamist wird nicht vorzeitig aus Haft entlassen
Ein Islamist, der 2018 wegen der Vorbereitung eines großen Terroranschlags zu sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt wurde, kommt nicht vorzeitig aus der Haft frei. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe teilte am Montag mit, dass er die Beschwerde des Häftlings gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg ablehnt. Dieses hatte entschieden, dass das verbliebene Drittel der Strafe nicht zu Bewährung ausgesetzt wird. (Az. StB 50/22)
Es sah keine günstige Prognose bei dem Mann und erklärte, dass er im Interesse der allgemeinen Sicherheit seine Strafe weiter absitzen müsse. Dabei habe es zu Recht wahrgenommen, dass der Verurteilte sich von seiner "dschihadistischen Grundeinstellung" nicht distanziert habe, erklärte der BGH nun.
Seine Persönlichkeitsdefizite seien bislang nicht aufgearbeitet worden. Zudem habe er sich im Gefängnis nicht anstandslos verhalten. Er habe keine berufliche Perspektive und keine sozialen Bindungen.
Der Mann war im November 2018 in Hamburg verurteilt worden. Das Oberlandesgericht kam damals zu dem Schluss, dass er die Ideologie der Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) befürworte und in Deutschland einen Bombenanschlag begehen wollte, um ein Klima der Angst zu erzeugen.
Dabei sollten 200 Menschen getötet oder verletzt werden. Im Internet habe er sich Anleitungen und Material für einen Sprengsatz verschafft und mit Versuchen zur Herstellung begonnen. Im Oktober 2019 wurde das Urteil rechtskräftig, nachdem der BGH die Revision des Islamisten abgewiesen hatte.
Wenn ein Verurteilter zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hat, kann sie zur Bewährung ausgesetzt werden. In manchen Fällen ist das auch schon nach der Hälfte der Zeit möglich. Ein Gericht entscheidet im Einzelfall, ob eine vorzeitige Entlassung zu verantworten ist.
K.Hill--AT