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BAG: Arbeitnehmer muss Konkretisierung der Arbeitszeit auch in Freizeit lesen
Beschäftigte müssen gegebenenfalls auch in ihrer Freizeit Dienstplananweisungen für den Folgetag zur Kenntnis nehmen, etwa per SMS. Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt ist dies der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Regelungen weiß, dass eine Konkretisierung seines Dienstes erfolgen wird. (Az. 5 AZR 349/22)
Damit wies das BAG die Klage eines Notfallsanitäters aus Schleswig-Holstein ab. Die Dienstpläne des Arbeitgebers umfassten auch Springer-Dienste. Nach einer Betriebsvereinbarung wurden diese langfristig geplant und bei Bedarf mit einem Vorlauf von vier Tagen verbindlich zugewiesen. Bis zum Vortag des Einsatzes musste der Arbeitgeber laut Betriebsvereinbarung bis spätestens 20.00 Uhr die konkrete Arbeitszeit mitteilen.
Für den klagenden Notfallsanitäter war ein solcher Springer-Tag nach einem freien Tag vorgesehen. Der Arbeitgeber schickte ihm gegen 13.30 Uhr eine E-Mail und eine SMS, dass sein Dienst am nächsten Tag um 06.00 Uhr morgens beginnt. Der Notfallsanitäter reagierte darauf nicht und war auch telefonisch nicht erreichbar. Der Arbeitgeber setzte ihn deshalb nicht ein. An einem weiteren Springer-Tag reagierte der Notfallsanitäter erst am selben Morgen und kam dann zwei Stunden zu spät.
Den Fehltag und die zwei Stunden zog der Arbeitgeber vom Arbeitszeitguthaben ab. Dagegen klagte der Notfallsanitäter und meinte, er sei nicht verpflichtet, während seiner Freizeit auf Anweisungen zur Dienstzeit zu achten.
Dem widersprach nun das BAG. Dem Notfallsanitäter sei bekannt gewesen, dass er mit einem Arbeitseinsatz rechnen muss. Er habe auch gewusst, dass der Arbeitgeber die konkreten Zeiten am Vortag mitteilen würde. Die entsprechenden Regelungen der Betriebsvereinbarung habe der Arbeitgeber eingehalten.
In einer solchen Situation gehöre es zu den vertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers, die Information dann auch zur Kenntnis zu nehmen. Seine Freizeit werde dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt, weshalb das Lesen der entsprechenden Nachricht nicht als Arbeitszeit gelte. "Die Ruhezeit wird durch die Kenntnisnahme nicht unterbrochen", heißt es hierzu in dem Erfurter Urteil. So könne der Kläger frei wählen, wann er die Weisung zur Lage der Arbeitszeit liest.
E.Rodriguez--AT