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Knockout 51: BGH bestätigt Einstufung von rechtsextremistischer Kampfsportgruppe
Die Strafen für drei Mitglieder der rechtsextremistischen Kampfsportgruppe Knockout 51 müssen neu bestimmt werden. Die Einstufung als kriminelle Vereinigung - also nicht als terroristische Gruppe - kann dagegen bestehen bleiben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschied. Er bestätigte damit größtenteils ein Urteil des Oberlandesgerichts Jena aus dem Juli 2024. (Az. 3 StR 33/25)
Dieses hatte Haftstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Monaten sowie drei Jahren und zehn Monaten gegen vier Angeklagte verhängt. Die höchste Strafe bekam der Rädelsführer Leon R., in dessen Fall auch der Schuldspruch neu verhandelt werden muss, weil das Jenaer Gericht sich nicht ausreichend mit einem möglichen Waffendelikt befasste. In den anderen beiden Fällen ging es bei den Strafen um juristische Feinheiten. Die Feststellungen, die das Oberlandesgericht zu Knockout 51 traf, bleiben aber bestehen.
Die Neonazigruppe steht seit längerer Zeit im Visier von Polizei und Justiz. Dem Urteil zufolge gründete sie sich im März 2019 in der thüringischen Stadt Eisenach. Unter dem Deckmantel gemeinsamen Trainings habe die Gruppe junge, rechtsextremistisch eingestellte Männer angelockt, indoktriniert und für Angriffe auf Polizisten, Anhänger der linken Szene und weitere Andersdenkende ausgebildet.
In Eisenach etablierte sie außerdem einen sogenannten Nazikiez. Die vier Angeklagten, um die es nun ging, wurden nicht nur wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt, sondern auch wegen gefährlicher Körperverletzung.
Die Bundesanwaltschaft hatte deutlich höhere Strafen gefordert. Sie ging davon aus, dass Knockout 51 als terroristische Vereinigung einzustufen sei, die das Ziel gehabt habe, Menschen aus der linksextremistischen Szene zu töten. Darum wandte sie sich an den BGH, um das Urteil überprüfen zu lassen.
Dieser fand aber nun keine Rechtsfehler bei der Bewertung des Oberlandesgerichts. Es hatte nicht festgestellt, dass auch das Töten von Menschen geplant war, und die Gruppe darum lediglich als kriminelle Vereinigung eingestuft.
"Man hätte das vielleicht auch anders werten können", sagte der Vorsitzende Richter am BGH, Jürgen Schäfer. "Rechtsfehlerhaft ist die Bewertung des Oberlandesgerichts dadurch aber nicht." Ein anderer Strafsenat in Jena muss sich nun erneut mit drei der vier Fälle befassen, in Bezug auf einen Angeklagten ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.
P.Smith--AT