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Verdächtiger in 41 Jahre altem Mordfall kommt vorläufig aus U-Haft frei
Der Verdächtige in einem 41 Jahre alten Mordfall kommt vorläufig aus der Untersuchungshaft frei - wenn er seinen Wohnort nicht verlässt, sich zweimal wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft meldet und seine Ausweisdokumente zu den Gerichtsakten gibt. Zu dem Schluss kam das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nach Abwägung möglicher Folgen, wie es am Samstag per Eilentscheidung erklärte. Es ging um den Mordfall Frederike von Möhlmann.(Az. 2 BvR 900/22)
Die 17-Jährige war 1981 nach einer Chorprobe vergewaltigt und getötet worden. Der Tatverdächtige Ismet H., um den es nun ging, war schon damals verdächtig. Er wurde aber 1983 freigesprochen, weil seine Schuld nicht bewiesen werden konnte. Frederikes Vater Hans von Möhlmann kämpfte viele Jahre um eine Wiederaufnahme des Verfahrens. 2012 ergab dann ein molekulargenetisches Gutachten, dass eine DNA-Spur an der Kleidung der Getöteten von ihm stammen könnte.
Mithilfe einer von zehntausenden Menschen unterschriebenen Onlinepetition drängte der Vater weiter darauf, dass das Strafrecht geändert werden sollte. Ende vergangenen Jahres trat nach vielen politischen Diskussionen tatsächlich eine Gesetzesänderung in Kraft.
Demnach kann ein Verfahren gegen einen bereits rechtskräftig Freigesprochenen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel es sehr wahrscheinlich machen, dass er wegen Mordes, Völkermordes, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt werden würde.
Die Regelung ist umstritten, da das Grundgesetz es verbietet, jemanden wegen derselben Tat mehrmals zu bestrafen. Das Landgericht Verden hatte jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Es ordnete im Februar auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hin an, dass das Verfahren wiederaufgenommen werden darf und der Verdächtige wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft kommt. Das Oberlandesgericht Celle wies eine Beschwerde dagegen zurück.
Der Verdächtige H. legte daraufhin eine Verfassungsbeschwerde ein, um die Wiederaufnahme seines Verfahrens nach der neuen Regelung in Karlsruhe überprüfen zu lassen. Gleichzeitig beantragte er im Eilverfahren, den Haftbefehl vorläufig außer Kraft zu setzen. Damit hatte er nun teilweise Erfolg.
Ob die Neuregelung im Strafgesetzbuch verfassungsgemäß sei, müsse noch geklärt werden, erklärte das Bundesverfassungsgericht. Sollte die Verfassungsbeschwerde des Verdächtigen schließlich Erfolg haben, hätte er aber erhebliche und irreversible Nachteile davon, dass der Vollzug des Haftbefehls nun nicht - unter Sicherungsmaßnhamen - ausgesetzt würde. Denn dann säße er bis zur Entscheidung in Untersuchungshaft.
Gleichzeitig wiege aber auch der Tatvorwurf sehr schwer und dürfe nicht vollständig außer Acht gelassen werden. Darum ordnete das Gericht die Abgabe der Ausweispapiere, Meldepflichten und eine Aufenthaltsbeschränkung an. Das seien Maßnahmen, die weniger in die Grundrechte H.s eingriffen.
Die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats waren sich bei ihrer Entscheidung aber keineswegs einig. Sie erging mit fünf zu drei Stimmen, wie sie mitteilten.
H.Romero--AT