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Nach Schlag gegen Transfrau auf Reeperbahn: Mann zu Arbeitsleistungen verurteilt
Nach einer Faustschlag gegen eine Transfrau auf der Hamburger Reeperbahn vor rund dreieinhalb Jahren ist ein inzwischen 24-Jähriger in einem Berufungsverfahren vom Landgericht der Hansestadt zu Arbeitsleistungen verurteilt worden. Wie eine Gerichtssprecherin am Dienstag mitteilte, war es nach Feststellungen der Kammer kein transfeindliches Delikt. Der Schlag erfolgte demnach im Rahmen einer eskalierenden Auseinandersetzung.
Unter anderem vor diesem Hintergrund sah das Gericht davon ab, gegen den zur Tatzeit im Juli 2021 als Heranwachsenden einzustufenden Angeklagten einen Jugendstrafe zu verhängen. Es sei weder von sogenannten schädlichen Neigungen noch von schwerer Schuld des Beschuldigten auszugehen.
In erster Instanz hatte ein Amtsgericht in Hamburg dem Mann 2023 zu einem Antigewalttraining und zur Zahlung von 4500 Euro Schmerzensgeld an das Opfer verurteilt. Es ging dabei ebenfalls nicht von einer transfeindlichen Tatmotivation aus.
In dem damaligen Verfahren wurde der Angeklagte zudem wegen Beteiligung an einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Jugendlichen im Stadtteil Billstedt verurteilt. Den Vorwurf sah das Landgericht in dem Berufungsverfahren nun nicht mehr als erwiesen an.
Der Faustschlag gegen die Transfrau erfolgte nach Feststellungen der zuständigen Kammer im Rahmen eines Streits zwischen dem Opfer und einem Begleiter des Angeklagten. Die Transfrau forderte von dem Begleiter demnach zunächst "Respekt" ein, woraufhin die Gruppe versuchte, diese zum Weitergehen zu bewegen. Kurz darauf schubste der Angeklagte das Opfer, woraufhin dieses versuchte, zurückzuschubsen. Daraufhin schlug dieser zu.
Als mutmaßliches transfeindliches Delikt war der Fall angeklagt, weil bei der Auseinandersetzung eine entsprechende Bemerkung gefallen sein sollte. Laut Landgericht ließ sich in dem Berufungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung aber nicht sicher feststellen, ob es damals eine transfeindliche Äußerung gegeben hatte. Auszuschließen sei jedenfalls, dass sich der Angeklagte entsprechend geäußert habe, führte die Kammer weiter aus.
A.Moore--AT