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BGH: Eigentümer können Reparaturkosten in Mehrfamilienhaus Einzelnen auferlegen
Wenn in einem Mehrfamilienhaus am Gemeinschaftseigentum etwas kaputt geht, müssen nicht unbedingt alle Wohnungseigentümer für die Reparatur zahlen. Sie dürfen auch per Mehrheitsbeschluss entscheiden, dass nur diejenigen die Kosten tragen, die einen Nutzen von dem Gemeinschaftseigentum haben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe entschied. Solange Einzelne nicht ungerechtfertigt benachteiligt würden, habe die Wohnungseigentümergemeinschaft einen weiten Spielraum, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner. (Az. V ZR 81/23 und V ZR 87/23)
Normalerweise zahlen alle Eigentümer von Wohnungen anteilig für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum. Nach einer Neuregelung von Ende 2020 kann die Gemeinschaft aber in bestimmten Fällen anders entscheiden und die Kosten Einzelnen auferlegen. Dabei waren einige offene Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der BGH entschied nun, dass die Eigentümergemeinschaft auch dann eine abweichende Verteilung beschließen darf, wenn einige Eigentümer dann gar nicht oder erstmals zahlen müssen.
In den Fällen am BGH ging es um Eigentümergemeinschaften aus Niedersachsen und Hessen. Die eine Wohnanlage hatte eine Garage mit Doppelparkern, also übereinander angebrachten Parkplätzen. Dort ging die Hebeanlage kaputt. Deshalb konnte nur noch die Hälfte der Parkplätze benutzt werden. Die Eigentümergemeinschaft beschloss, dass nur diejenigen für die Reparatur zahlen sollten, denen die Parkplätze gehörten.
Dem Kläger gehören vier Doppelparker. Er klagte gegen den Beschluss. Weder vor dem Amtsgericht Hannover noch vor dem Landgericht Lüneburg hatte seine Klage aber Erfolg. Nun scheiterte auch die Revision vor dem BGH. Der Kläger hat damit keinen Anspruch darauf, dass die Reparatur der Hebeanlage aus der angesparten Rücklage bezahlt wird.
Auch im zweiten Fall scheiterte der Kläger mit dem Versuch, gegen die geänderte Kostenverteilung vorzugehen. Er ist Eigentümer der Dachgeschosswohnung in dem Mehrfamilienhaus. Die Dachflächenfenster sind Gemeinschaftseigentum. Als sie kaputtgingen, beschlossen die Wohnunseigentümer in der Eigentümerversammlung, dass die Fenster ausgetauscht werden sollten. Zahlen soll aber nur der Kläger.
Das Amtsgericht Darmstadt und das Landgericht Frankfurt am Main hielten das für rechtens. Das bestätigte der BGH nun. Strittig war hier unter anderem, ob die Eigentümergemeinschaft die Kostenverteilung gleich für die Zukunft hätte festlegen müssen. Das sei aber nicht notwendig, entschied der BGH. Auch die Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme dürfe von der Mehrheit beschlossen werden.
O.Ortiz--AT