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BGH: Stuttgarter Fernwärmenetz fällt nach Vertragsende mit EnBW nicht Stadt zu
Die Stadt Stuttgart ist auch nach Auslaufen des Vertrags mit EnBW nicht automatisch Eigentümerin ihres Fernwärmenetzes. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab in einem Urteil vom Dienstag weder der Stadt noch dem Energieversorger recht. EnBW habe keinen Anspruch darauf, das Netz in Zukunft weiterzubetreiben, erklärte der Kartellsenat in Karlsruhe. Er stützte sich unter anderem darauf, dass das Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen ist. (Az. KZR 101/20)
Baden-Württembergs Landeshauptstadt will bis 2035 klimaneutral werden und die Fernwärmeversorgung deutlich ausweiten, so dass 38 Prozent des Stadtgebiets Fernwärme beziehen. Diese soll aus erneuerbaren Energien stammen.
Ursprünglich, 1994, hatte die Stadt einen Vertrag mit dem Kommunalunternehmen TWS über die Verlegung von Leitungen und den Betrieb des Fernwärmenetzes geschlossen. TWS wurde inzwischen in den EnBW-Konzern eingegliedert, dieser baute das Fernwärmenetz auf seine heutige Länge aus. Etwa 18 Prozent des Stadtgebiets werden derzeit darüber mit Fernwärme versorgt.
Kurz bevor der Vertrag 2014 auslief, wollte die Stadt die Nutzungsrechte neu ausschreiben. Sie begann mit dem Verfahren, in dem sich acht Interessenten meldeten. Nach dem Beginn eines Bürgerbegehrens, das die kommunale Übernahme des Netzbetriebs forderte, fasste der Gemeinderat dann aber einen entsprechenden Beschluss: Die Stadt solle Eigentum und Betrieb übernehmen.
2016 wurde das Vergabeverfahren ausgesetzt, es ruht immer noch. EnBW setzt die Versorgung vorläufig fort. Die Fernwärmeleitungen sind zum größten Teil auf städtischen Grundstücken verlegt. Die Stadt zog vor Gericht, um durchzusetzen, dass sie Eigentümerin des Netzes wird.
Vor dem Landgericht Stuttgart hatte sie damit keinen Erfolg. Auch das Oberlandesgericht sprach der Stadt in der Berufung das Eigentum nicht zu. Es wies auch die Forderung von EnBW nach einem neuen Vertragsangebot zurück. Die Stadt dürfe aber den Abbau der Anlagen auf ihren Grundstücken verlangen, entschied das Oberlandesgericht 2020.
Diese Entscheidung änderte der BGH nun nur leicht ab. Die Revision der Stadt wies er ab. Das Eigentum an den Versorgungsleitungen gehe nicht automatisch auf sie über, weil der Vertrag mit dem Versorger beendet sei. Die Stadt könne auch nicht verlangen, dass EnBW ihr die Netzanlagen übereigne, erklärte der BGH.
Das Vergabeverfahren für den zukünftigen Netzbetreiber sei zwar begonnen worden, aber noch nicht abgeschlossen. EnBW habe sich beworben und es sei möglich, dass in Zukunft weiter EnBW oder ein anderes Unternehmen das Fernwärmenetz betreiben werde. Darum habe die Stadt kein berechtigtes Interesse daran, Eigentümerin zu werden.
Auch die Revision von EnBW wurde größtenteils zurückgewiesen. Die Stadt müsse keine dauerhafte Monopolstellung des Unternehmens akzeptieren, erklärte der BGH. Stuttgart dürfe Wegenutzungsrechte zeitlich begrenzt vergeben und einen Wettbewerb um das Netz organisieren. Anders als das Oberlandesgericht entschied der BGH aber, dass EnBW nicht verpflichtet sei, die Netzleitungen auf städtischen Grundstücken zu beseitigen.
A.Ruiz--AT