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EuGH: EU-Staaten müssen sich an Verbot von bestimmten Pestiziden halten
Saatgut für das Freiland darf nicht mit sogenannten Neonikotinoiden behandelt werden. Die Mitgliedsstaaten müssten das Verbot beachten, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Neonikotinoide schwächen Bienen und Hummeln, weshalb ihre Verwendung in der EU stark eingeschränkt wurde. (Az. C-162/21)
Seit 2018 dürfen sie nur noch in geschlossenen Gewächshäusern verwendet werden. Mit Neonikotinoiden behandeltes Saatgut darf nicht im Freien ausgesät werden. Die Zulassung der Wirkstoffe aus der Familie der Neonikotinoide, um die es im konkreten Fall ging, war außerdem Ende Januar beziehungsweise Ende April 2019 abgelaufen. Sie sind seitdem in der EU verboten.
Dieser Fall spielt in Belgien: Im Oktober und Dezember 2018 erlaubte das Land vorübergehend den Verkauf für die Behandlung von Saatgut für Zuckerrüben und den Verkauf von solcherart behandeltem Saatgut für Karotten und verschiedene Salaten. EU-Staaten können Notfallzulassungen erteilen, wenn es konkrete Gefahren für die Pflanzkulturen gibt. Dies passiert nicht nur in Belgien, sondern auch in anderen Ländern wie etwa Deutschland und Österreich.
Zwei Umweltschutzverbände und ein Imker zogen Anfang 2019 gegen die Notzulassung in Belgien vor Gericht. Sie argumentierten, dass die Pestizide bereits vor der Aussaat vorbeugend auf das Saatgut aufgetragen würden. Die Landwirte kauften es also, ohne dass ein tatsächliches Auftreten von Schädlingen bestätigt sei.
Das belgische Gericht fragte den EuGH, ob ein EU-Mitgliedsstaat Verkauf und Verwendung von solcherart behandeltem Saatgut für das Freiland erlauben dürfe, wenn eine europäische Durchführungsverordnung dies ausdrücklich verbiete. Dies verneinte der EuGH nun.
Am Donnerstag entschied er außerdem über Einschränkungen beim Verkauf von bestimmten, grundsätzlich zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmitteln in Frankreich. Dort sind unter anderem Rabatte verboten. Das sei EU-rechtlich möglich, urteilte der EuGH - wenn diese Einschränkungen dem Schutz von Gesundheit und Umwelt dienten sowie geeignet seien, diese Schutzziele zu erreichen und nicht weiter gingen als nötig.
O.Brown--AT