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Oberverwaltungsgericht billigt Verbot von Schottergärten in Niedersachsen
In Niedersachsen können die zuständigen Behörden die aus ästhetischen und ökologischen Gründen umstrittenen Schottergärten verbieten und deren Beseitigung anordnen. Das stellte das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg nach Angaben vom Mittwoch in seinem ersten Verfahren zu diesem Thema klar. Es lehnte die Klage von Hauseigentümern aus Diepholz ab, die sich gegen einen entsprechenden Verwaltungsakt gewehrt hatten. (Az.: 1 LA 20/22)
Laut Gericht hatten die Kläger vor ihrem in einem Stadtgebiet gelegenen Einfamilienhaus zwei Kiesbeete mit einer Fläche von etwa 50 Quadratmetern angelegt, in denen nur "punktuell" einzelne Grünpflanzen steckten. Die Stadt Diepholz erließ dagegen eine baurechtliche Verfügung wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen der niedersächsischen Bauordnung. Diese schreibt vor, dass sämtliche nicht überbauten Flächen eines Grundstücks Grünflächen sein müssen, sofern sie nicht für andere zulässige Nutzungsarten gebraucht werden.
Die Eigentümer vertraten nach Angaben des Gerichts die Auffassung, dass es sich bei den Kiesbeeten aufgrund der Einbettung einzelner Pflanzen bereits um Grünflächen im Sinn der Bauordnung handle. Diese Argumentation wies der zuständige Senat aber zurück. Grünflächen würden "durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt", betonte das OVG in seinem unanfechtbaren Beschluss. Steinelemente dürften nur "untergeordneten Charakter" haben. Bei den fraglichen Flächen handle es sich um "Kiesbeete".
Kies- oder Schottergärten mit unbegrünten großen Steinflächen entwickelten sich in den vergangenen Jahren zu einem Trend bei einigen Grundstückseigentümern vor allem in Neubaugebieten. Etliche Bundesländer und Kommunen führten Regelungen ein, die den Bau verhindern sollen. Befürworter betrachten sie als pflegeleicht, Kritiker verweisen auf die negativen Auswirkungen auf das Straßenbild und deren Beitrag zur Bodenversiegelung.
P.Hernandez--AT