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Bremer AfD kürt Vizelandeschef zu Spitzenkandidaten für Bürgerschaftswahl
Rund vier Monate vor der Bürgerschaftswahl in Bremen am 14. Mai hat die AfD offiziell eine Landesliste aufgestellt. Wie die Partei am Montag mitteilte, wird diese vom amtierenden Vizelandeschef Sergej Minich als Spitzenkandidat angeführt. Allerdings ist die AfD in Bremen intern tief gespalten, der amtierende Vorstand wird von einer Gruppe um den ehemaligen Bremer AfD-Chef und Bundestagsabgeordneten Frank Magnitz nicht als rechtmäßig anerkannt.
Nach Angaben der Bundes-AfD bildete diese Gruppe schon im Herbst vergangenen Jahres einen selbsternannten sogenannten Notvorstand und stellte eine eigene Liste für die Wahl auf, was der AfD-Bundesvorstand laut Beschluss vom November aber jeweils als unrechtmäßig einstuft. "Zeitnah" werde sich daher nun das Bundesschiedsgericht der AfD "mit der Klärung der Verhältnisse im Landesverband Bremen beschäftigen", erklärte ein Parteisprecher am Montag.
Ein Sprecher des Bremer Landeswahlleiters äußerte sich auf Nachfrage unter Verweis auf das noch laufende Prüfverfahren zu sämtlichen von Parteien und Bewerbern eingereichten Wahlvorschlägen nicht zur Zahl der AfD-Listen oder anderen Einzelheiten. Dies könne standardmäßig erst nach den Sitzungen der zuständigen Wahlausschüsse passieren. Generell erhielten Parteien im Fall von "Unstimmigkeiten" zuvor die Möglichkeit für Korrekturen, erläuterte er.
Die Bremer AfD ist seit längerem von massiven internen Konflikten geprägt, die auch Auswirkungen auf formale Beschlüsse haben. Derzeit hat die Partei etwa keinen Vorsitzenden. Im Amt ist lediglich ein vierköpfiger Vorstand um Vizelandeschef Minich. Die frühere AfD-Fraktion in der Bremer Bürgerschaft spaltete sich nach Austritten und Querelen bereits vor längerer Zeit auf.
Auch die Gerichte beschäftigten sich bereits mit dem Konflikt zwischen dem Landes- und dem sogenannten Notvorstand. Eine Zivilkammer des Landgerichts in Bremen wies nach eigenen Angaben am Freitag wechselseitige Anträge der beiden konkurrierenden Lager zur Vorstandsbesetzung mangels Zuständigkeit ab. Dies sei allein eine Frage der innerparteilichen Schiedsgerichtsbarkeit.
D.Johnson--AT