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BGH: Vertrag über einzelne Malerarbeiten an Neubau kein Verbraucherbauvertrag
Ein Vertrag über eine einzelne Arbeit an einem Neubau kann nicht als Verbraucherbauvertrag gelten. Dieser neue Vertragstyp könne nur zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen geschlossen werden, das sich damit zur Errichtung eines neuen Gebäudes verpflichte, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Es ging um den Rechtsstreit eines Ehepaars aus Rheinland-Pfalz mit einem Malerbetrieb. (Az. VII ZR 94/22)
Den neuen Verbraucherbauvertrag gibt es seit 2018. Er soll Verbraucher schützen und gilt laut Gesetz dann, wenn "der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird." Für den Verbraucherbauvertrag gibt es spezielle Regeln.
Beispielsweise muss das Unternehmen eine genaue Baubeschreibung zur Verfügung stellen, der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht. Außerdem dürfen die Abschlagszahlungen nicht höher sein als 90 Prozent der vereinbarten Gesamtsumme. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um Geld, das zwischendurch je nach Baufortschritt für bereits erbrachte Leistungen gezahlt wird. Nach der Neuregelung bleibt den Bauherren ein Teil der Summe, bis eventuelle Baumängel behoben sind.
Im vorliegenden Fall ließen die privaten Bauherren zwar ein neues Haus errichten, vergaben die Verträge über die einzelnen Arbeiten aber an unterschiedliche Bauunternehmer. Die Firma, die später klagte, verputzte Innen- und Außenwände. Die Eheleute zahlten von den insgesamt knapp 30.000 Euro auf den Abschlagsrechnungen zunächst nur etwas über 20.000 Euro. Sie weigerten sich, den offenen Betrag zu zahlen oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu stellen. Daraufhin zog die Firma vor Gericht.
Das Landgericht Landau gab der Klage auf die Sicherheitsleistung statt, wogegen das Ehepaar Berufung einlegte. Es zahlte außerdem den noch offenen Betrag. Daraufhin erklärte das Unternehmen den Rechtsstreit für erledigt. Das wollten die Bauherren nicht akzeptieren, woraufhin das Unternehmen sich an das Oberlandesgericht Zweibrücken wandte, um die Erledigung feststellen zu lassen.
Dieses wies die Klage aber ab. Es erklärte, dass die Firma keinen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung gehabt habe. Ehefrau und Ehemann seien Verbraucher und hätten mit der Firma einen Verbraucherbauvertrag geschlossen. Dagegen zog das Unternehmen dann vor den BGH.
Dieser gab ihm nun recht und stellte fest, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe. Das Ehepaar und das Unternehmen hätten keinen Verbraucherbauvertrag geschlossen. Dafür genüge es nämlich nicht, wenn ein Unternehmen im Rahmen eines Neubaus eine Einzelaufgabe übernehme.
G.P.Martin--AT