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Bundesverfassungsgericht: Zuschüsse für politische Stiftungen brauchen eigenes Gesetz
Die Kriterien für staatliche Zuschüsse an politische Stiftungen müssen gesetzlich festgelegt werden. Eine Regelung der Verteilung im Bundeshaushalt reicht nicht aus, wie am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied. Im Haushaltsjahr 2019 sei das Recht der AfD auf Chancengleichheit dadurch verletzt worden, dass der Bundestag die Förderung ohne zugrunde liegendes Gesetz festgelegt habe. Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) bekam damals nichts. (Az. 2 BvE 3/19)
Parteinahe Stiftungen dürfen staatlich gefördert werden, solange sie von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind. Bislang lief der Prozess eher formlos ab: Die konkreten Zuschüsse wurden jährlich im Bundeshaushalt festgelegt. 2019 wurden insgesamt 130 Millionen Euro an sogenannten Globalzuschüssen verteilt. Alle Stiftungen, die den im Bundestag vertretenen Parteien nahestehen, erhielten Geld, nur die DES nicht.
Bei dieser Entscheidung orientierte sich der Bundestag unter anderem an einer 25 Jahre alten gemeinsamen Erklärung der etablierten Stiftungen. Demnach müssen alle politischen Grundströmungen berücksichtigt werden, die dauerhaft ins Gewicht fallen, weil sie beispielsweise mehrmals hintereinander im Bundestag vertreten sind. Die AfD war erst 2017 zum ersten Mal in den Bundestag eingezogen.
Dass die DES 2019 nichts bekam, sei ein Eingriff in die Chancengleichheit, urteilten die Richterinnen und Richter in Karlsruhe. Dieser müsse durch ein eigenes Gesetz gerechtfertigt werden. Der Gesetzgeber müsse darin die Voraussetzungen für die Zuschüsse festlegen.
Die AfD hatte damit teilweise Erfolg. Die Anträge für die Jahre 2020 und 2021 waren von ihr nicht fristgemäß gestellt worden. Über das jüngste der strittigen Haushaltsjahre, nämlich 2022, entschied das Gericht am Mittwoch noch nicht. Diesen erst kurz vor der mündlichen Verhandlung im Oktober gestellten Antrag trennte es ab, weil er neue verfassungsrechtliche Fragen aufwerfe. Dazu hätten Parlament und Bundesregierung in der kurzen Zeit nicht ausreichend Stellung nehmen können.
Im Haushaltsgesetz 2022 war nämlich ein zusätzlicher Vermerk eingefügt worden. Demnach sollen nur solche Stiftungen Zuschüsse bekommen, die für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten. Darüber entschied das Gericht am Mittwoch noch nicht, über den Antrag für 2022 wird zu einem späteren Zeitpunkt einzeln entschieden.
Y.Baker--AT