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BGH entscheidet Mitte Februar über illegales Autorennen mit einer Toten in Moers
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am Donnerstag bereits zum zweiten Mal mit einem illegalen Autorennen mit tödlichem Ausgang in Moers befasst. Der vierte Strafsenat verhandelte in Karlsruhe über die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenklage gegen ein Urteil, mit dem gegen den Raser vier Jahre Haft verhängt worden waren. Der damals 22-Jährige hatte sich an Ostermontag 2019 mit einem anderen Mann in der nordrhein-westfälischen Stadt ein Rennen geliefert und war in einen Kleinwagen geprallt, dessen Fahrerin starb. (Az. 4 StR 211/22)
Der Angeklagte hatte keinen Führerschein. Die Höchstgeschwindigkeit in dem Wohngebiet betrug 50 Stundenkilometer, er war aber in der Spitze mit mehr als 160 Stundenkilometern unterwegs. Als die unbeteiligte Fahrerin auf die Straße einbog, konnte er nicht mehr bremsen und stieß mit dem anderen Wagen zusammen. Die Frau wurde aus ihrem Auto geschleudert, sie starb wenig später im Krankenhaus.
Das Landgericht Kleve verurteilte den Mann zunächst wegen Mordes, dieses Urteil hob der BGH aber 2021 auf und verwies es zur neuerlichen Verhandlung zurück. Daraufhin verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Haftstrafe von vier Jahren. Es kam zu dem Schluss, dass der Mann sich zwar der Gefährlichkeit seines Tuns bewusst gewesen sei. Es sei aber nicht auszuschließen, dass er darauf vertraut habe, dass es keinen Unfall geben werde.
Das Landgericht sah darum keinen bedingten Tötungsvorsatz. Diese Beurteilung griff die Bundesanwaltschaft nun an. Ihre Vertreterin zielte in Karlsruhe insbesondere auf das Verhalten des Angeklagten nach dem Zusammenstoß ab. Er hatte das Auto abgestellt und war weggelaufen, ohne sich um die Schwerverletzte zu kümmern. Danach versteckte er sich tagelang, bis er sich den Behörden stellte.
Der Mann habe nicht davon ausgehen können, dass der andere Raser oder Zeugen sofort Hilfe holen würden, sagte die Vertreterin der Bundesanwaltschaft. Er habe auch nicht wissen können, dass das Leben der Frau nicht mehr zu retten gewesen sei. Das Landgericht habe nicht genau genug geprüft, ob hier eine Tötung durch unterlassene Hilfeleistung vorliege.
Der Anwalt der Nebenklage griff die Tatsache an, dass das Landgericht dem Angeklagten mangelnde intellektuelle Fähigkeiten unterstellt habe. Der Mann sei zwar viermal durch die theoretische Fahrprüfung gefallen. Das bedeute aber keineswegs, dass er nicht Auto fahren könne. Auch sein Schulabschluss lasse keine Rückschlüsse darauf zu.
Die Verteidigerin des Rasers wies darauf hin, dass es ein extrem kurzes Rennen auf leerer Straße an Ostern gewesen sei. Alles habe sich innerhalb von fünf Sekunden abgespielt. Ein Tötungsvorsatz habe ihrem Mandanten fern gelegen. Mehrere Zeugen hätten den Unfall beobachtet, und er habe davon ausgehen können, dass jemand Hilfe holen würde.
"Es treibt mich einiges um", erklärte der Vorsitzende Richter Andreas Quentin zum Ende der Verhandlung. Der Fall sei sehr komplex, der Senat werde ausführlich beraten. Der BGH erhebt dabei nicht selbst neue Beweise, sondern überprüft das Urteil aus Kleve auf Rechtsfehler. Am 16. Februar soll in Karlsruhe eine Entscheidung verkündet werden. Der zweite Raser ist bereits rechtskräftig wegen der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt.
F.Wilson--AT