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Möbel können Kunstwerke sein - Bundesgerichtshof kippt höhere Anforderungen
Auch Möbel können vom Urheberrecht geschützt sein - die Anforderungen an die Kreativität sind dabei nicht höher als bei anderen Werken. Das erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag und gab dem Schweizer Möbelbauer USM Recht. Dessen Möbelstreit mit einem deutschen Konkurrenten wird nun neu aufgerollt. (Az. I ZR 96/22)
USM wirft dem Konkurrenten vor, Teile seines bekannten modularen Möbelsystems USM Haller nachgebaut zu haben, und will erreichen, dass dieser keine ähnlichen Möbelstücke oder Teile davon mehr verkaufen darf. Dabei stützt USM sich vor allem auf das Urheberrecht und argumentiert, dass es sich bei den Möbeln um geschützte Werk der angewandten Kunst handle. Der Urheberrechtsschutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers, der in diesem Fall der 2012 gestorbene Architekt Fritz Haller wäre.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte Ansprüche aus dem Urheberrecht 2022 ab, woraufhin sich USM an den BGH wandte. Dort hatte der Schweizer Möbelbauer nun Erfolg mit seiner Revision. Der BGH entschied, dass das Oberlandesgericht neu über den Fall entscheiden muss. Wie es ausgeht, ist also noch nicht klar. Der BGH erklärte aber genau, welche Maßstäbe an ein urheberrechtlich geschütztes Werk anzulegen sind.
Auch Werke der angewandten Kunst wie beispielsweise Möbel können nämlich geschützt werden - wenn sie persönliche geistige Schöpfungen sind. Die Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers sind dabei nicht höher als bei anderen Werken, wie der BGH ausführte. Es könne auch berücksichtigt werden, ob die Möbel bei Kunstausstellungen oder in Museen präsentiert wurden. Das USM Haller Möbelsystem ist im New Yorker Museum of Modern Art ausgestellt.
Zu Recht sei das Oberlandesgericht aber davon ausgegangen, dass die ästhetische Wirkung für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz begründet, schränkte der BGH ein. Bei seinem Urteil bezog er sich auch auf die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg, dem er Fragen zum Urheberrecht gestellt hatte.
Das Düsseldorfer Gericht muss nun prüfen, ob das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt - und wenn ja, ob der Konkurrent diesen Schutz verletzt hat. Der BGH betonte, dass ein ähnlicher Gesamteindruck allein dafür nicht genügt.
Die USM-Haller-Möbel wurden in den 60er-Jahren entwickelt. Sie bestehen aus zusammengeschraubten Rohren, die mit kleinen Kugeln verbunden sind. In das Gestell werden Platten aus verschiedenen Farben eingesetzt.
A.Clark--AT