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Flugzeugbau für Geschäftsreisen: EU-Gericht kippt Ausschluss von Öko-Siegel
Ein französischer Flugzeugbauer ist erfolgreich dagegen vorgegangen, dass die Herstellung von Flugzeugen für Geschäftsreisen nicht als nachhaltig gelten kann. Das EU-Gericht in Luxemburg erklärte den Ausschluss am Mittwoch für nichtig. Die EU klassifiziert mit der sogenannten grünen Taxonomie, welche Wirtschaftsaktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. (Az. T-77/24)
Einiges wird als Übergangstätigkeit eingestuft - wenn es dazu noch keine klimafreundliche Alternative gibt. Darunter fällt unter bestimmten Bedingungen der Flugzeugbau. Die Herstellung von Flugzeugen für die private oder gewerbliche Geschäftsreiseluftfahrt war allerdings bislang ausgeschlossen.
Dagegen klagte der Flugzeugbauer Dassault Aviation. Das Gericht gab ihm nun Recht. Die EU-Kommission habe nicht davon ausgehen dürfen, dass andere Verkehrsmittel für Geschäftsreisen zwangsläufig eine CO2-arme Alternative seien, erklärte es.
Sie durfte ihre Beurteilung demnach auch nicht auf das Kriterium des CO2-Fußabdrucks pro Passagierkilometer stützen. Denn das sei in der Taxonomie-Verordnung nicht vorgesehen und hänge auch eher mit dem Betrieb von Flugzeugen als mit deren Herstellung zusammen.
Außerdem habe die Kommission nicht beachtet, ob diese Flugzeuge mit nachhaltigen Kraftstoffen betrieben werden könnten. Sie habe selbst eingeräumt, dass weitere Analysen notwendig seien.
Die EU-Taxonomie-Verordnung soll grüne Investitionen erleichtern, damit die EU ihre Klimaziele erreicht und 2050 klimaneutral wird. Die Einstufung als nachhaltig kommt einer Empfehlung an die Finanzmärkte gleich, in solche Anlagen zu investieren. Wer ein Finanzmarktprodukt als ökologisch vermarkten will, muss dessen Anteil an nachhaltigen Investitionen offenlegen.
Dassault Aviation musste seinen Flugzeugbau bislang als nicht taxonomiekonform kennzeichnen, wie das Gericht ausführte. Das Unternehmen habe darum ein Interesse an Rechtsschutz. Gegen das Urteil kann noch vor dem Europäischen Gerichtshof als nächsthöherer Instanz vorgegangen werden.
A.Clark--AT