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Nach Pleite von Bauträger: Eigentümergemeinschaft muss unfertige Wohnungen errichten
Auf einer Baustelle in Nordrhein-Westfalen müssen trotz der Insolvenz des Bauträgers zwei noch unfertige Dachgeschosswohnungen fertiggestellt werden. Die Eigentümergemeinschaft muss auch nichttragende Innenwände, unter Putz verlegte Leitungen und den Anschluss an die Zentralheizung errichten lassen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe entschied. Es kommt nicht darauf an, was genau zum Gemeinschaftseigentum und was zum Sondereigentum gehört. (Az. V ZR 219/24)
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war schon 2019 rechtskräftig dazu verurteilt worden, das Gemeinschaftseigentum bauen zu lassen. Dazu gehören die Außenwände, Böden und Decken und tragende Innenwände. Zwei Wohnungen im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses sind aber noch nicht fertig. Denn es war bislang unklar, für was genau die Eigentümergemeinschaft zuständig ist.
2022 stimmte sie dagegen, auch die Zwischenwände, die Elektroinstallation und den Anschluss an die Heizung nebst Heizkörpern zu errichten. Dagegen zogen die Eigentümer der Dachgeschosswohnungen vor Gericht. Vor dem Amtsgericht Mettmann und dem Landgericht Düsseldorf hatten sie keinen Erfolg - vor dem BGH am Freitag schon.
Es sei nicht praktikabel, den Anspruch auf die erste Errichtung hier abzugrenzen, erklärte dieser. Die Gemeinschaft müsse ja ohnehin die Wände errichten, welche die Wohnungen umschließen, außerdem Böden und Decke sowie tragende Wände. Auch das Versorgungsnetz sei gemeinschaftliches Eigentum. Die Eigentümergemeinschaft müsse also bereits Aufträge an Handwerker vergeben.
Aus "baupraktischen Gesichtspunkten" sollte sie also auch nicht tragende Innenwände, unter Putz verlegte Leitungen und den Anschluss an die Heizzentrale nebst Zuleitungen und Heizkörpern bauen lassen. So könnten die Wände allesamt etwa bei späteren Estricharbeiten berücksichtigt werden. Die Leitungen könnten verlegt werden, während alle Wände errichtet werden. Für den Innenausbau von Bad und Küche ist dagegen der einzelne Wohnungseigentümer verantwortlich.
Die Kostenfrage ist damit aber noch nicht endgültig geklärt. Sollte es auch wegen der Kosten zu einem Rechtsstreit kommen, müssten die einzelnen Teile der Wohnungen womöglich doch nach Sonder- und Gemeinschaftseigentum aufgeteilt werden, wie der BGH ausführte. Die Gemeinschaft müsse grundsätzlich für die erstmalige Errichtung eines steckengebliebenen Baus aufkommen. Das gelte aber eben nur für das Gemeinschaftseigentum.
Die Kläger hatten auch beantragt, dass sie auf ihre eigenen Kosten sechs Dachflächenfenster einbauen dürfen. Auch das hatte die Gemeinschaft abgelehnt. Darüber muss das Landgericht neu verhandeln, wie der BGH entschied. Denn das würde die ursprüngliche Planung verändern.
K.Hill--AT