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EuGH: Schutz vor Diskriminierung gilt auch für Eltern von behinderten Kindern
Eltern von behinderten Kindern müssen vor Diskriminierung geschützt werden. Ihre Arbeitsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass sie sich um ihre Kinder kümmern können, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied. Dabei darf der Arbeitgeber aber nicht unverhältnismäßig belastet werden - im Einzelfall muss ein nationales Gericht entscheiden. (Az. C-38/24)
Dem Urteil lag ein Fall aus Italien zugrunde. Die Mutter eines schwerbehinderten Sohns bat ihren Arbeitgeber mehrmals darum, eine Stelle mit festen Arbeitszeiten zu bekommen, damit sie sich um ihren Sohn kümmern könnte. Die Firma erlaubte vorübergehend Anpassungen, aber nicht auf Dauer. Darum zog die Frau vor Gericht.
Der Fall ging bis vor den italienischen Kassationshof. Dieser bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Der EuGH antwortete nun, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung auch für Arbeitnehmer gelte, die wegen der Unterstützung ihres behinderten Kinds diskriminiert würden. Die entsprechende EU-Richtlinie habe das Ziel, jede Form der Diskriminierung im Beruf wegen einer Behinderung zu bekämpfen.
Dabei müssten auch die EU-Grundrechtecharta und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Das allgemeine Diskriminierungsverbot umfasst demnach auch eine "Mitdiskriminierung". Eltern behinderter Kinder dürften im Beruf nicht wegen der Behinderung ihrer Kinder benachteiligt werden.
Arbeitgeber müssten entsprechende angemessene Vorkehrungen treffen, erklärte der EuGH. Das italienische Gericht muss aber prüfen, ob die Bitte der Frau in dem Fall ihren Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten würde, und im konkreten Fall über die Klage entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
A.Williams--AT