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Prozess um Ansprüche von Erbin eines Konstrukteurs gegen Porsche wird neu aufgerollt
Der Prozess um Ansprüche der Tochter eines früheren Porsche-Konstrukteurs gegen den Autobauer muss neu aufgerollt werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe bei seiner Abweisung der Klage einen Fehler gemacht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Es habe sich nicht ausreichend mit der Zeugenaussage des Ehemanns auseinandergesetzt. (Az. I ZR 222/20)
Die Frau fordert von Porsche eine Beteiligung aus dem Erlös der Baureihe 991 des Porsche 911. Sie argumentiert, dass ihr verstorbener Vater in den Nachkriegsjahrzehnten den Porsche 356 und den Porsche 911 mitentwickelt habe. Bei der neueren Baureihe seien wesentliche Gestaltungselemente dieser Ursprungsmodelle übernommen worden.
In Stuttgart wurde ihre Klage abgewiesen. Der BGH überprüfte das Urteil und kam zu dem Schluss, dass das Oberlandesgericht der Klägerin zwar zu Recht keinen Anspruch nach dem Urheberrecht zusprach. Denn es habe die beiden Modelle verglichen und festgestellt, dass die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden Elemente in der Gestaltung des Porsche 911 nicht mehr wiederzuerkennen seien.
Es sei dabei nicht entscheidend, dass die Gestaltung des Porsche 356 als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sei und auch nicht wichtig, ob die Gestaltung der Baureihe 991 des Porsche 911 gleichfalls ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstelle.
Bei der äußeren Gestaltung des ursprünglichen Porsche 911 sehe die Sache anders aus, urteilte der BGH. Laut Oberlandesgericht habe die Konstrukteurs-Tochter nicht bewiesen, dass ihr Vater die äußere Gestaltung der Karosserie geschaffen habe. Die Frau hatte aber ihren Ehemann als Zeugen benannt: Diesem habe ihr Vater bei einem Besuch an seinem Arbeitsplatz erzählt, dass der Porsche 911 samt Karosserie "sein Auto, sein Entwurf" gewesen sei.
Zwar sei der Zeuge erst nach Ablauf der Begründungsfrist für die Berufung genannt worden. Dennoch hätte sich das Stuttgarter Gericht damit befassen müssen, ob der Beweisantritt deshalb ausgeschlossen sei. Die Aussage des Ehemanns könne zumindest ein Indiz für die Urheberschaft seines Schwiegervaters sein, erklärte der BGH. Das Oberlandesgericht muss nun erneut über den Fall verhandeln.
W.Morales--AT