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Streit um Programmvielfalt: Gericht sieht hohe Hürden für Klagen gegen Rundfunkbeitrag
Das Bundesverwaltungsgericht sieht hohe Hürden für erfolgreiche Klagen gegen den Rundfunkbeitrag unter Verweis auf angeblich einseitige Berichterstattung öffentlich-rechtlicher Sender. Der Rundfunkbeitrag stehe erst dann nicht mehr im Einklang mit deutschem Verfassungsrecht, wenn das "Gesamtprogrammangebot" die Anforderungen an die "meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt", erklärte das Gericht in Leipzig am Mittwoch. In welchem Ausmaß dies gelinge, sei außerdem "schwierig festzustellen". Es handle sich stets nur um einen "Zielwert". (Az. BVerwG 6 C 5.24)
Das Gericht entschied im Fall einer Frau, die sich mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen die Zahlung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022 wehrt. Sie begründet dies demnach damit, dass ihr aufgrund von fehlender Programmvielfalt ein Recht auf Leistungsverweigerung zustehe. Der öffentliche Rundfunk sei lediglich "Erfüllungsgehilfe" der "vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht".
In den Vorinstanzen scheiterte die Klägerin, zuletzt in der Berufung am bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Das Bundesverwaltungsgericht hob dessen Urteil in der Revision nun allerdings auf und verwies den Fall zur neuerlichen Verhandlung an diesen zurück. Der Verwaltungsgerichtshof müsse überprüfen, ob die "verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität" zur fraglichen Zeit zu bejahen sei, teilte das Gericht zur Urteilsbegründung mit.
Sollte diese Äquivalenz nach Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr gegeben sein, müsse es die Sache im Weg der Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Dieses habe sich zuletzt 2018 mit der Frage befasst - also vor dem von der Frau monierten Zeitraum.
Zugleich verwies das oberste deutsche Verwaltungsgericht auf die aus seiner Sicht extrem hohen Hürden für erfolgreiche Klagen hin. Der Nachweis "gröblicher Verfehlung" der Abbildung der gesellschaftlichen Meinungsvielfalt im Gesamtprogramm müsse für einen längeren Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor dem angefochtenen Gebührenbescheid gelingen. Zudem sei das Erreichen von Ausgewogenheit objektiv schwer feststellbar und stets nur "annäherungsweise" erreichbar. Nicht zuletzt garantiere das Grundgesetz den Sendern außerdem noch Programmfreiheit.
Demnach müsste die Klägerin dem zuständigen Verwaltungsgericht zunächst "hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite" im Programm liefern, um eine Überprüfungspflicht auszulösen. Diese müssten "in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt" werden, betonte das Bundesverwaltungsgericht. Im Fall der Frau äußerte es sich skeptisch. "Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können", erklärte es weiter.
P.A.Mendoza--AT