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Musterverfahren zu Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg entschieden
Der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg in Mannheim hat sechs Musterverfahren zu Corona-Soforthilfen entschieden, die für 1400 Klagen gegen die staatliche L-Bank sowie rund 5500 Widerspruchsverfahren maßgeblich sind. Nach der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung scheiterte die L-Bank in vier Fällen, die eine vor dem 8. April 2020 geltende Widerrufsregelung beinhalten, mit dem Versuch, Gelder zurückzuerhalten.
In zwei anderen Fällen waren die seit dem 8. April 2020 für Corona-Ssoforthilfen geltenden baden-württembergischen Regeln maßgeblich. Dabei entschied das Gericht im Fall eines Fahrschullehrers gegen diesen, er muss die staatlichen Hilfen zurückzahlen. Im Fall eines Winzers hingegen scheiterte die L-Bank ebenfalls, er darf das Geld behalten.
In den Fällen vor dem 8. April 2020 entschied der zuständige Senat, dass hier die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend erkennbar waren. In den Vorschriften ab dem 8. April 2020 sei dies der Fall. Hier habe der Winzer anders als von der Vorinstanz bewertet aber ausreichend mit im Gerichtsverfahren eingereichten Unterlagen einen Liquiditätsengpass nachgewiesen, womit er die Soforthilfen behalten könne.
Die genaue Urteilsbegründung soll später veröffentlicht werden, eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann allerdings Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Baden-Württemberg zahlte je nach Zahl der Mitarbeiter bis zu 9000, 15.000 oder 30.000 Euro Corona-Soforthilfen aus.
A.Williams--AT