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Verwaltungsgericht Leipzig bestätigt Entzug von Waffenerlaubnis für Rechtsextremen
Die Stadt Leipzig hat einem mutmaßlichen Rechtsextremisten zu Recht die Waffenerlaubnis entzogen. Das entschied das Verwaltungsgericht Leipzig in einem am Montag veröffentlichten Urteil im Fall eines Manns, der wiederholt an europaweiten Treffen der rechtsextremistischen Szene in der ungarischen Hauptstadt Budapest teilgenommen hatte. Seine Klage gegen den Entzug der Waffenerlaubnis wies das Gericht zurück. (Az. 3 K 1555/22)
Die Stadt Leipzig hatte durch das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz Kenntnis von der wiederholten Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung "Tag der Ehre/Ausbruch 60" in Budapest. Dabei handelt es sich um eine seit 1997 jährlich organisierte Veranstaltung zum Jahrestag des gescheiterten Ausbruchversuchs ungarischer und deutscher Verbände, darunter auch solchen der SS, im Februar 1945 aus der Einkesselung durch die Rote Armee.
Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes treten dort regelmäßig rechtsextremistische Redner und Musikbands auf, die Teilnehmer tragen teilweise SS- und Wehrmachtsuniformen. An der Organisation der Veranstaltung ist demnach auch das in Deutschland verbotene rechtsextreme Netzwerk Blood and Honour beteiligt. Aus Sicht des Verfassungsschutzes handelt es sich um ein "zentrales, europäisches Schlüsselereignis der rechtsextremistischen Szene", das der europaweiten Vernetzung diene.
Die Stadt entzog daraufhin dem Kläger, der zuletzt im Besitz dreier Schusswaffen war, die Waffenbesitzkarten und forderte ihn zur Abgabe von Waffen und Munition auf. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Mann beim Verwaltungsgericht Klage, die nun abgewiesen wurde.
Nach Angaben der Kammer hält die Stadt den Kläger zutreffend für waffenrechtlich unzuverlässig. Der Mann verfolge Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung, den Gedanken der Völkerverständigung sowie das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet seien.
Durch seine wiederholte Teilnahme an einer die Verbände der SS verherrlichenden Veranstaltung habe er Nähe zum Nationalsozialismus wie auch den Willen bekundet, elementare Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik dauerhaft zu untergraben.
Eine Berufung ließ das Gericht nicht zu. Der Kläger kann dagegen Beschwerde einlegen.
M.Robinson--AT