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Klage gegen Astrazeneca: BGH stärkt Auskunftsrechte nach vermuteten Impfschäden
Der Fall eines vermuteten Impfschadens nach einer Coronaimpfung in Rheinland-Pfalz muss neu aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stärkte am Montag in einem Urteil die Rechte von Patienten auf Auskunft von Pharmaunternehmen. Eine Frau klagte, die nach der Impfung einen Hörsturz erlitt. Ob das ein Impfschaden war und ob ihr womöglich Schadenersatz zusteht, ist noch unklar - sie kann nun aber voraussichtlich leichter an Informationen kommen. (Az. VI ZR 335/24)
Die Klägerin Pia Aksoy, eine Zahnärztin, fordert Auskunft unter anderem über bekannte Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs sowie Schadenersatz von dem Hersteller Astrazeneca. Sie hatte sich im März 2021 gegen Corona impfen lassen, damals war sie 40 Jahre alt. Drei Tage nach der Impfung hatte sie einen Hörsturz. Seitdem ist sie auf einem Ohr taub.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies ihre Klage ab. Dabei machte es aber Rechtsfehler, wie der BGH nun feststellte. Mit der Begründung aus Koblenz könne weder ein Anspruch auf Auskunft noch einer auf Schadenersatz verneint werden, erklärte der BGH.
In vereinzelten Fällen wurde nach der Impfung mit Vaxzevria von Astrazeneca über Thrombosen berichtet. Ab April 2021 empfahl die Ständige Impfkommission den Impfstoff nur noch für Menschen ab 60 Jahren. Vaxzevria blieb zugelassen, im Frühling 2024 nahm Astrazeneca den Impfstoff aber aus wirtschaftlichen Gründen vom Markt.
Grundsätzlich können Pharmaunternehmen bei einem Impfschaden dazu verpflichtet werden, Schadenersatz zu zahlen. Das gilt dann, wenn der eingesetzte Impfstoff die gesundheitlichen Probleme verursacht haben könnte. Außerdem muss mindestens eine von zwei Voraussetzungen vorliegen: Entweder ist das Risiko der Impfung größer als ihr Nutzen, oder der Impfstoff war nicht nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gekennzeichnet.
Da Privatleute das meist nicht wissen können, gibt es auch ein gesetzliches Recht auf Auskunft - wenn die Informationen notwendig sind, um einen möglichen Anspruch auf Schadenersatz festzustellen. Allerdings müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Impfstoff den Schaden verursachte. Dann haben Betroffene Anspruch auf Informationen zu Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie weiteren Erkenntnissen, die für die Bewertung wichtig sein könnten - allerdings nur solche, die dem Hersteller bekannt waren.
Es genügt dabei, dass ein Impfschaden plausibel ist, wie der BGH ausführte. Das Oberlandesgericht hatte die Voraussetzungen zu streng definiert. Es ist dem BGH zufolge nicht auszuschließen, dass die Klägerin neue Tatsachen zur Begründung ihrer Schadenersatzforderungen vorbringen könnte, wenn sie Auskünfte bekäme. Über beides muss das Oberlandesgericht nun neu verhandeln und dabei berücksichtigen, was der BGH entschied.
Von einem "bahnbrechenden Urteil" sprach der Anwalt der Klägerin, Volker Loeschner. "Wir bekommen für die schwer Impfgeschädigten einen unbegrenzten Auskunftsanspruch gegenüber dem medizinischen Hersteller, und wir erhalten das Recht auf rechtliches Gehör", sagte er nach der Urteilsverkündung in Karlsruhe.
Ihre Hoffnung sei es nun, "dass wir Transparenz bekommen, dass der Pharmakonzern zur Verantwortung gezogen wird - und es soll einfach eine Anerkennung der Realität erfolgen", sagte Aksoy ihrerseits.
Astrazeneca erklärte, dass die Sicherheit von Patientinnen und Patienten "höchste Priorität" habe. "Auf Basis der Evidenz aus klinischen Studien und Real-World-Daten" sei für den Impfstoff "durchgängig ein akzeptables Sicherheitsprofil gezeigt" worden.
Zulassungsbehörden weltweit hätten "übereinstimmend festgestellt, dass der Nutzen der Impfung die Risiken äußerst seltener potenzieller Nebenwirkungen überwiegt", führte Astrazeneca aus. "Wir sind außerordentlich stolz auf die Rolle, die der Oxford-Astrazeneca Impfstoff bei der Beendigung der globalen Pandemie gespielt hat."
Ch.P.Lewis--AT