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Riester-Rente: Bundesgerichtshof kippt zentrale Klausel in Versicherungsverträgen
Im Streit über bestimmte Riester-Verträge hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch zugunsten der Kunden entschieden. Eine Versicherung darf den Rentenfaktor in einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung demnach in schlechten Phasen nicht senken, wenn nicht gleichzeitig vorgesehen ist, dass er in besseren Zeiten wieder steigt. Das Urteil dürfte Signalwirkung haben - Verbraucherschützern zufolge sind solche Klauseln weit verbreitet. (Az. IV ZR 34/25)
Mit der Riester-Rente fördert der Staat seit 2002 den Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Vor dem BGH ging es um fondsgebundene Riester-Rentenversicherungen. Das bedeutet, dass ein Teil der Beiträge in Investmentfonds angelegt wird. Die Entwicklungen am Kapitalmarkt wirken sich also auch auf die Höhe der späteren Zahlungen aus. Mit dem Rentenfaktor wird die monatliche Auszahlung aus dem Guthaben berechnet.
Eine Klausel in zwischen Juni und November 2006 abgeschlossenen Verträgen der Allianz sah unter anderem eine mögliche Herabsetzung der monatlichen Rente vor, wenn die Rendite der Kapitalanlagen nachhaltig so stark sinkt, dass die Rentenzahlungen voraussichtlich nicht auf Dauer gesichert sind. Auf diese Vereinbarung sowie auf die lange Phase niedriger Zinsen berief sich die Versicherung, als sie den Rentenfaktor senkte.
Nicht vorgesehen war in der Klausel, dass die Höhe wieder steigt, wenn sich die Voraussetzungen bessern. Das betrachtet der BGH als zentrales Problem. Er erklärte die Klausel für unwirksam. Denn die Versicherung habe sonst einseitig das Recht, die versprochene Leistung neu zu bestimmen - das sei den Kunden nicht zumutbar.
Zwar dürfen Versicherer bei fondsgebundenen Versicherungen den Rentenfaktor herabsetzen, wenn sich die Umstände verschlechtern. Sie müssen aber spätere Verbesserungen in vergleichbarer Weise an die Kunden weitergeben, wie der BGH ausführte. Das muss bereits in der Klausel stehen. Eine Zusicherung wie von der Allianz, den Faktor zu Rentenbeginn gegebenenfalls nach oben anzupassen, genügt demnach nicht.
P.Smith--AT