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Gerichtsbeschluss: Zerrissenes Testament in Schließfach nicht gültig
Bei einem zerrissenen Testament ist davon auszugehen, dass der Erblasser es zu Lebzeiten widerrufen hat. Das gilt auch dann, wenn das Testament in einem Bankschließfach lag, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach Angaben vom Dienstag entschied. Eine Beschwerde des in dem Testament Begünstigten hatte keinen Erfolg.
Der Erblasser war verheiratet, hatte aber keine Kinder. Nach seinem Tod beantragte seine Witwe einen Erbschein gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Demnach waren die Witwe und die Mutter des Verstorbenen die Erbinnen. Zwei Monate später öffneten sie das Schließfach des Toten. Darin lag ein handschriftliches Testament.
Das Testament begünstigte jemand anderen, es war aber längs in der Mitte durchgerissen. Der Begünstigte beantragte beim Nachlassgericht, den schon erteilten Erbschein wieder einzuziehen. Dieses lehnte aber ab. Eine Beschwerde dagegen hatte nun auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Der Erblasser habe das Testament vernichtet, indem er es zerriss, erklärte das Gericht. Der dort Begünstigte sei kein Erbe geworden. Das Gericht ging davon aus, dass der Erblasser das Testament selbst zerrissen habe und es nicht durch andere äußere Einflüsse kaputt ging. Dafür spreche, dass das Papier nicht ganz gerade getrennt worden sei.
Zu dem Schließfach habe nur der inzwischen Verstorbene Zugang gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Testament beim Öffnen oder Schließen des Schließfachs aus Versehen von einem Dritten zerrissen worden sei.
Zwar konnte das Gericht nicht nachvollziehen, warum der Erblasser das zerrissene Testament in dem Schließfach aufbewahrte. Das allein genügte aber nicht. Das Schließfach sei von dem Verstorbenen zu Lebzeiten 31 Mal geöffnet worden, und er habe es offensichtlich nicht ausschließlich zur Aufbewahrung eines ungültigen Testaments angemietet. Die Entscheidung kann nicht mehr angefochten werden.
P.Smith--AT