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Verwaltungsgericht Hannover weist Klagen von AfD gegen Oberbürgermeister Onay ab
Das Verwaltungsgericht Hannover hat am Mittwoch zwei Klagen der AfD gegen den Oberbürgermeister der niedersächsischen Landeshauptstadt, Belit Onay (Grüne), wegen kritischer Meinungsäußerungen von führenden Vertretern der Stadtverwaltung im Stadtrat abgewiesen. Nach Gerichtsangaben erfüllten die von der AfD-Fraktion im Kommunalparlament angegriffenen Handlungen aus dem Jahr 2022 in einem Fall noch nicht den "Tatbestand ungebührlichen Verhaltens".
In dem anderen Fall hätte die AfD nach Auffassung des Gerichts kurzfristig etwa mit einem Antrag zur Geschäftsordnung reagieren müssen, anstatt später den Klageweg zu wählen. In dem Rechtsstreit ging es nach Gerichtsangaben um Geschehnisse im April und Dezember 2022. In einem Fall kritisierte der Erste Stadtratwährend einer Debatte zum Thema Abschiebungen das Menschenbild der AfD. In zweiten Fall verließen Onay und andere führende Verwaltungsvertreter während einer Rede des AfD-Fraktionsvorsitzenden im Stadtrat den Sitzungssaal.
Die AfD sah in in beiden Vorgängen einen Verstoß gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot, das für die Vertreter der Stadtverwaltung gilt. Im ersten Fall kam das Gericht allerdings zu einer anderen Einschätzung. Der Stadtrat habe zwar "in amtlicher Eigenschaft" eine Äußerung getätigt, "bei der auch ein negativ wertendes Element" hervortrat. Diese habe dabei jedoch noch unterhalb der Schwelle von ungebührlichem Verhalten oder Schmähkritik gelegen.
Die einer Antwort auf eine Anfrage der AfD vorangestellte Bemerkung sei auch keine sogenannte Formalbeleidigung oder in ähnlich schwerwiegender Weise unsachlich gewesen. Auch ein Bezug zum Beratungsgegenstand habe vorgelegen.
Im zweiten Fall verstieß die von Onay geleitete Stadtverwaltung laut Gericht gegen das für sie geltende Sachlichkeitsgebot aufgrund des Grundsatzes der wechselseitigen Organtreue. Die AfD hätte aber unmittelbar Möglichkeiten gehabt, sich im Rahmen kommunalverfassungsrechtlicher Kompetenzen dagegen zu wehren. Sie hätte die fehlende Beschlussfähigkeit des Rats rügen oder Rückkehr der Stadtvertreter per Antrag zur Geschäftsordnung einfordern können. Gegen beide Entscheidungen sind noch Rechtsmittel möglich.
L.Adams--AT