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EuGH: Verbraucherzentrale Bundesverband kann gegen Meta klagen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kann gerichtlich gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta vorgehen. Das entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Er stärkte damit die gerichtliche Kontrolle großer Internetplattformen. Nach dem Urteil ist ein konkreter Auftrag eines Nutzers für die Klage der Verbraucherschützer nicht erforderlich. (Az: C-319/20)
Der vzbv wirft Meta vor, bei der Bereitstellung kostenloser Spiele von Drittanbietern im "App-Zentrum" der Plattform gegen Daten- und Verbraucherschutz-Regeln sowie gegen Wettbewerbsregeln verstoßen zu haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Klage für begründet, war sich aber unsicher, ob sie überhaupt zulässig ist.
Dies fragte er beim EuGH an. Dabei verwiesen die Karlsruher Richter auf die umfassenden Kontrollrechte, die die seit dem 25. Mai 2018 verbindliche Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den nationalen Datenschutzbeauftragten einräumt, hier am Sitz von Meta Platforms, so lautet der vollständige Firmenname, in Irland.
Der EuGH entschied nun, dass EU-Staaten weiterhin ein Verbandsklagerecht vorsehen können. Ein Auftrag betroffener Nutzerinnen oder Nutzer sei hierfür nicht erforderlich. Es reiche aus, wenn die Rechte "identifizierbarer natürlicher Personen" betroffen und nach Überzeugung des Verbandes verletzt sind.
Zur Begründung betonten die Luxemburger Richter, dass ein Verbandsklagerecht im öffentlichen Interesse liege. Denn es verfolge das Ziel, die Rechte der Verbraucher zu gewährleisten. Dabei könne ein Verstoß gegen den Verbraucherschutz mit einem Verstoß gegen den Datenschutz einhergehen.
Die DSGVO stehe einem national geregelten Verbandsklagerecht wie in Deutschland nicht entgegen. Vielmehr stehe dies "im Einklang mit dem Ziel der DSGVO, das insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten", argumentierte der EuGH.
Nach dem Urteil kann der BGH nun inhaltlich über die Vorwürfe des vzbv gegen Meta entscheiden. In ihrem Vorlagebeschluss hatten die Karlsruher Richter bereits angedeutet, dass sie diese für begründet halten.
Ch.P.Lewis--AT