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Kläger kann bei Sportwetten ohne Konzession keine Rückzahlung verlangen
Wer in einem Wettbüro Sportwetten abschließt, obwohl das Unternehmen trotz Bemühungen keine entsprechende Konzession dafür hat, kann keine Rückzahlung verlorener Wetteinsätze verlangen. Die abgeschlossenen Wetten seien trotzdem gültig, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Dienstag mit und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts. Das Wettbüro sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet. (Az. 8 U 102/22)
Der Kläger hatte von dem Wettbüro die Rückzahlung verlorener Einsätze bei Sportwetten in Höhe von rund 35.000 Euro zwischen 2018 und 2020 verlangt. In dieser Zeit hatte das Unternehmen keine Erlaubnis, um Sportwetten zu veranstalten. Das Wettbüro hatte zwar eine Konzession beantragt, das Verfahren wurde wegen unionsrechtlicher Bedenken jedoch zwischenzeitlich gestoppt.
Die damals geltenden Regelungen zur Konzessionserteilung für Sportwetten seien intransparent gewesen und hätten deshalb gegen die Rechte der Europäischen Union verstoßen. Mit Blick auf die Unionswidrigkeit der damals geltenden Bestimmungen dürfe das Wettbüro nicht bestraft werden. Die fehlende Konzession habe keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Wettverträge mit dem Kläger.
Auf die Unionswidrigkeit könnten sich allerdings nur Anbieter berufen, die alles unternommen hätten, um eine Konzession zu bekommen, erklärte das Oberlandesgericht. Das sei hier der Fall gewesen. Das Landgericht habe dem Wettbüro nicht "indirekt jedes Glücksspielangebot ohne Grenzen zugesprochen". Die Entscheidung ist rechtskräftig.
E.Hall--AT