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EuGH: Keine regionale Wolfsjagd bei insgesamt ungünstigem Erhaltungszustand
Der Wolf darf nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf regionaler Ebene nicht als jagdbare Art bezeichnet werden, wenn sein Erhaltungszustand auf nationaler Ebene ungünstig ist. Eine Jagderlaubnis für den Wolf in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León in Spanien verstoße gegen die Habitatrichtlinie der Europäischen Union, weil in Spanien insgesamt der Erhaltungszustand des Wolfs ungünstig sei, urteilten die Luxemburger Richter in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung.
Die Richter erklärten, die Einschränkung der Jagdbarkeit gelte selbst dann, wenn der Wolf in der betroffenen Region nicht im Sinne der Habitatrichtlinie streng geschützt ist. Die entsprechenden Maßnahmen der Verwaltung müssten in jedem Fall darauf abzielen, diese Arten in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen.
In ihrer Begründung verwiesen die Richter des EuGH auf die Ursprünge der Habitatrichtlinie. Diese sei erlassen worden, um ein wesentliches Ziel der EU von allgemeinem Interesse zu erreichen: die Erhaltung, den Schutz und die Verbesserung der Qualität der Umwelt, indem dazu beigetragen werde, die Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu sichern.
In Spanien gibt es für die Populationen des Iberischen Wolfs laut EuGH unterschiedliche Schutzregeln. Südlich des Duero ist er streng geschützt. Nördlich des Duero kann der Wolf Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein.
In Kastilien und Léon genehmigte die Regionalregierung 2019 demnach einen Plan zur Jagd, demzufolge insgesamt 339 Wölfe gejagt werden durften. Dagegen erhob die Vereinigung für die Erhaltung und die Erforschung des Iberischen Wolfes (ASCEL) Klage zum Obergericht der Region, das sich an den EuGH wandte. Dieser stellte nun fest, dass das Regionalgesetz gegen die Habitatrichtlinie verstößt.
N.Walker--AT