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Urteil gegen Apple: Ersatzgerät im Rahmen der Gewährleistung muss fabrikneu sein
Wer ein neues Smartphone oder Tablet kauft und kurz darauf einen Mangel feststellt, darf bei einer Neulieferung ein fabrikneues Gerät erwarten. Das entschied das Landgericht München I laut Angaben der Verbraucherzentrale Bayern vom Dienstag gegen den US-Technologiekonzern Apple. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Az. 29 U 4451/23e).
In dem Verfahren ging es den Angaben zufolge um die Frage, wann ein Ersatzgerät im Rahmen der Gewährleistung noch als neu gilt. Apple hatte teilweise Austauschgeräte als Ersatz angeboten, die Bauteile aus bereits ausgelieferten und innerhalb der Widerrufsfrist zurückgegebenen Geräten enthalten konnten. Das Landgericht München I habe hier eine klare Grenze gezogen, erklärten die Verbraucherschützer: Ein Gerät sei nur dann neu, wenn es noch nicht verkauft oder an einen Kunden ausgeliefert wurde.
Wurde ein Gerät bereits genutzt und anschließend zurückgegeben, gilt es nicht mehr als fabrikneu, wie die Verbraucherzentrale betonte. Denn mit der Auslieferung steige das Risiko, dass das Gerät bereits Mängel aufweist.
Die Verbraucherschützer betonten, die Entscheidung des Gerichts richte sich nicht gegen generalüberholte Geräte. Mit dem neuen Recht auf Reparatur könnten Verbraucher künftig im Rahmen der Gewährleistung ausdrücklich ein aufbereitetes Ersatzgerät verlangen.
"Refurbished-Produkte sind eine sinnvolle und nachhaltige Alternative", erklärte Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern. "Entscheidend ist aber, dass Verbraucher selbst wählen können." Wer ein Neugerät gekauft habe und eine Ersatzlieferung verlange, dürfe nicht ohne ausdrückliches Einverständnis ein aufbereitetes Gerät erhalten. "Umgekehrt begrüßen wir ausdrücklich, dass Verbraucher künftig freiwillig ein generalüberholtes Gerät wählen können."
E.Flores--AT