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Mietwagen nach Unfall: Fiktiver Preis für höherwertiges Auto nicht entscheidend
Wer nach einem nicht selbstverschuldeten Verkehrsunfall einen Mietwagen als vorübergehenden Ersatz nutzt, kann nur die notwendigen Kosten für diese Fahrzeugklasse geltend machen. Nicht entscheidend ist, was ein dem eigenen Auto gleichwertiger Mietwagen gekostet hätte, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nach Angaben vom Donnerstag entschied. Es müsse der wirtschaftlichste Weg zur Schadensbehebung gewählt werden. (Az. VI ZR 67/25)
Der Kläger fährt ein hochwertiges Auto, das bei einem Unfall beschädigt wurde. Für die Dauer der Reparatur mietete er ein Auto, das weniger wert ist. Das Mietwagenunternehmen berechnete allerdings einen Betrag, der höher war als die Ausfallentschädigung für sein eigenes Auto. Der Kläger forderte von der Versicherung des Unfallverursachers, die gesamte Rechnung zu übernehmen.
Er argumentierte, dass die Kosten für den Mietwagen zwar zu hoch gewesen seien. Wenn er aber ein hochwertigeres Auto gemietet hätte, wären sie ebenfalls höher gewesen. Damit hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Der BGH bestätigte nun ein entsprechendes Urteil des Stuttgarter Landgerichts.
Zwar dürfe nach einem nicht selbstverschuldeten Unfall grundsätzlich ein gleichwertiger Ersatzwagen gemietet werden. Für die Kostenerstattung entscheidend sei aber, was der Kläger tatsächlich getan habe. Er sei nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation gewesen und die Preise eines Mietwagenunternehmens seien einfach zu ermitteln und zu vergleichen, führte der BGH aus.
W.Moreno--AT