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Bundessozialgericht billigt Einkommensanrechnung beim neuen Grundrentenzuschlag
Bei dem 2021 eingeführten sogenannten Grundrentenzuschlag müssen Rentner einer Gerichtsentscheidung zufolge die Anrechnung des Einkommens ihrer Ehepartner hinnehmen. Die Ungleichbehandlung gegenüber nichtverheirateten Paaren sei nicht verfassungswidrig, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag. (Az. B 5 R 9/24 R)
Der Zuschlag zur Rente wurde 2021 eingeführt. Er soll die Leistung von Bürgern würdigen, die wegen niedriger Einkommen trotz langjähriger überwiegender Vollzeitarbeit kein ausreichendes Rentenniveau erreichen. Zumindest teilweise sollen diese Menschen vor dem Gang zum Sozialamt bewahrt werden. Erforderlich sind 33 Beitragsjahre, Kindererziehungs- und Pflegezeiten zählen mit.
Nach Angaben der Rentenversicherung gibt es bundesweit 2,8 Millionen Rentner, die diese Voraussetzungen im Grundsatz erfüllen. In einem komplizierten Verfahren werden allerdings – mit Freibeträgen und in Stufen – eigene Einkünfte und auch die des Ehepartners teilweise angerechnet. Den Grundrentenzuschlag bekommen – automatisch und ohne Antrag - daher nur 1,4 Millionen Rentner.
Die Klägerin aus Nordrhein-Westfalen würde ohne dies Anrechnung einen Zuschlag von 37 Euro monatlich bekommen. Durch die Anrechnung fällt der Zuschlag ganz weg. Sie meint, dass das Einkommen ihres Ehemannes außen vor bleiben müsse, weil dies auch bei nichtverheirateten Paaren so sei.
Wie schon die Vorinstanzen wies nun auch das BSG die Klage ab. Die Anrechnung auch des Ehegatteneinkommens verletze die Verfassung nicht.
Der Zuschlag sei "eine nicht beitragsgedeckte Leistung", erklärten die Richter zur Begründung. Er sei vollständig aus Steuermitteln finanziert. Verfassungsrechtliche Eigentumsansprüche bestünden daher nicht. Zwar sei der Zuschlag an die Beitragszeiten gebunden, habe aber letztlich "einen sozialen Bezug". Bei solchen Leistungen habe der Gesetzgeber einen sehr weiten Entscheidungsspielraum.
Dabei habe der Gesetzgeber den Zuschlag nur den Rentnern zukommen lassen wollen, die sonst tatsächlich kein ausreichendes Einkommen haben. Die teilweise Anrechnung von Einkünften durch Arbeit, Kapital oder Mieten sei daher gerechtfertigt.
Dazu trage auch die Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei. Die Ungleichbehandlung gegenüber nicht verheirateten Paaren sei dem weiteren Ziel geschuldet, der Rentenversicherung eine "vollautomatische und unbürokratische" Abwicklung zu ermöglichen. Das sei durch einen Datenabgleich mit der Finanzverwaltung nur bei Ehepaaren möglich, nicht aber bei unverheirateten Paaren.
Insgesamt seien Ehepartner aber dennoch besser abgesichert, betonte das BSG - etwa durch die gegenseitigen Unterhaltspflichten und die mögliche Hinterbliebenenversorgung. Die Ungleichbehandlung beim Grundrentenzuschlag liege daher noch im Ermessensspielraum des Gesetzgebers und sei nicht verfassungswidrig.
N.Walker--AT