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Urteil: Polen muss in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe anerkennen
Ein EU-Land muss eine Ehe anerkennen, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedsstaat geschlossen wurde - auch wenn es sich bei den Eheleuten um zwei Männer oder zwei Frauen handelt. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle EU-Länder in ihrem nationalen Recht die Ehe für alle einführen müssen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschied. (AZ. C-713/23)
Im konkreten Fall ging es um einen Polen und einen Deutschpolen, die 2018 in Deutschland geheiratet hatten. Sie wollten nach Polen ziehen und beantragten die Umschreibung ihrer Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister, damit ihre Ehe dort anerkannt wird. Die polnische Behörden verweigerten das aber, weil zwei Männer oder zwei Frauen in Polen nicht heiraten können.
Die Eheleute zogen vor Gericht. Das polnische Oberste Verwaltungsgericht fragte den EuGH, ob Polen die Ehe anerkennen müsse. Dies bejahte der EuGH nun. Die Ehegatten hätten das Recht, sich in den EU-Ländern frei zu bewegen und aufzuhalten und ein normales Familienleben zu führen. Ihre Ehe nicht anzuerkennen, verstoße gegen das EU-Recht - nämlich gegen das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht und das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Ein Familienstand, der in einem anderen EU-Land rechtmäßig erworben worden sei, müsse anerkannt werden, urteilte der EuGH. Das bedeute nicht, dass im nationalen Recht die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt werden müsse.
Der Gerichtshof gestand den Staaten auch einen Spielraum bei den Modalitäten zu - die Umschreibung einer ausländischen Heiratsurkunde sei nur eine Möglichkeit. Die Anerkennung dürfe aber weder unmöglich gemacht noch erheblich erschwert werden.
Sie darf außerdem gleichgeschlechtliche Paare nicht diskriminieren, wie der EuGH betonte. Im polnischen Recht sei die Umschreibung als einzige Möglichkeit der Anerkennung vorgesehen. Darum müsse sie für alle Ehen angewandt werden.
Im konkreten Fall der beiden Männer entscheidet nun das polnische Gericht. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
M.White--AT