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Neuwagenkäufern steht im Dieselskandal Restschadenersatz gegen VW zu
Im Dieselskandal geschädigten Neuwagenkäufern steht auch nach Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen Volkswagen ein sogenannter Restschadenersatz zu. Dabei handle es sich um den Kaufpreis oder den Händlereinkaufspreis abzüglich einer Nutzungsgebühr, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Ein solcher Anspruch verjährt erst nach zehn Jahren; die entsprechende Vorschrift soll verhindern, dass sich jemand durch unerlaubtes Handeln bereichert. (Az. VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21)
Die Klägerin und der Kläger in den beiden Fällen hatten ihre jeweiligen Autos in den Jahren 2012 und 2013 für mehr als 30.000 Euro bei VW direkt oder bei einem Vertragshändler neu gekauft. Die Autos waren mit der Manipulationssoftware ausgestattet. Der Dieselskandal wurde im Herbst 2015 bekannt, beide klagten aber erst 2020 auf Schadenersatz. Diese Ansprüche sind inzwischen verjährt, wie der BGH erklärte.
VW müsse aber Restschadenersatz zahlen und könne dabei auch keine Herstellungskosten für die Autos abziehen, denn das Unternehmen habe sich "bösgläubig" bereichert, führte die Vorsitzende Richterin Eva Menges aus. Im Gegenzug müssen die Klägerin und der Kläger die Autos zurückgeben.
Da der BGH nicht selbst berechnen kann, wie viel wegen der Nutzung der Fahrzeuge abgezogen werden muss, wurden beide Fälle zur erneuten Verhandlung an die Oberlandesgerichte Koblenz und Oldenburg zurückverwiesen.
VW erklärte nach den Urteilen, der BGH habe seiner Ansicht nach die dem Unternehmen entstandenen Kosten nicht berücksichtigt. Ein Anspruch auf Restschadenersatz könne nur "auf den Gewinn gerichtet sein, der Volkswagen nach Abzug der Kosten für die Herstellung eines VW-Neufahrzeugs verbleibt".
H.Romero--AT