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Urteil in Hessen: Sportunfall von Nachwuchsfußballer ist Arbeitsunfall
Der Sportunfall eines Nachwuchsfußballers ist ein Arbeitsunfall. Trotz Schulpflicht sei der 15-Jährige mit Fördervertrag bei einem Verein als Beschäftigter einzustufen, urteilte das hessische Landessozialgericht in Darmstadt nach Angaben vom Mittwoch. Die gesetzliche Unfallversicherung muss demnach zahlen.
Der 2006 geborene Kläger schloss 2021 einen Fördervertrag mit einem Bundesligaverein ab. Er spielte in der U16-Mannschaft. Im Juli 2022 brach er sich bei einem Freundschaftsspiel das Schlüsselbein. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Sie erklärte, dass es sich um eine freizeitliche Sportförderung handle, nicht um eine Beschäftigung. Der Kläger sei schulpflichtig und unterliege nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einem Beschäftigungsverbot.
Der Jugendliche zog gegen die Ablehnung vor Gericht und bekam vom Sozialgericht in Frankfurt am Main Recht. Dessen Urteil bestätigte das Landessozialgericht nun. Maßgeblich für die Einstufung des 15-Jährigen als Beschäftigter seien seine vertraglichen Verpflichtungen, erklärte es.
Der Jugendliche sei fest in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden gewesen. So habe er am Training, an Fußballspielen, Lehrgängen und Vereinsveranstaltungen teilnehmen müssen. Er habe auch ein monatliches Gehalt sowie Prämienzahlungen bezogen, auf die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.
Der Fördervertrag habe also einem Arbeitsvertrag entsprochen. Die Tätigkeit des Jugendlichen werde dem Verein jedenfalls in der Zukunft wirtschaftlichen Nutzen bringen, sie diene nicht nur der eigenen Freizeitgestaltung.
Ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz lasse den Versicherungsschutz nicht entfallen, führte das Gericht aus. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bleibe auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen bestehen.
A.Williams--AT