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Bundesverfassungsgericht: Mietpreisbremse verletzt keine Grundrechte
Die Mietpreisbremse verletzt keine Grundrechte von Vermietern. Die Begrenzung der zulässigen Miethöhe ist gerechtfertigt, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Die Verfassungsbeschwerde einer Firma, die in Berlin eine Wohnung vermietet, hatte damit keinen Erfolg. (Az. 1 BvR 183/25)
Sie war von ihren Mietern erfolgreich auf die Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete verklagt worden. Das hatte der Bundesgerichtshof im Dezember 2024 bestätigt. Daraufhin wandte sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an das Verfassungsgericht. Konkret ging es in dem Fall um die Verlängerung der Mietpreisbremse im Jahr 2020, im Sommer 2025 wurde eine weitere Verlängerung bis Ende 2029 beschlossen.
Die Preisbremse deckelt in Gebieten mit "angespanntem Wohnungsmarkt" die Kosten bei Neu- oder Wiedervermietungen. Landesregierungen können diese Gebiete festlegen. Derzeit gilt ganz Berlin als ein solches Gebiet. Bei einer Wiedervermietung dürfen darum höchstens zehn Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden. Die entsprechender Berliner Regelung wurde ebenfalls bis Ende 2029 verlängert.
Das sei kein schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsfreiheit, erklärte das Verfassungsgericht. Das Grundgesetz schütze nicht die "einträglichste" Nutzung von Eigentum. Die Mietpreisbremse solle vor allem die Ausnutzung der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt verhindern.
Das Gericht berücksichtigte dabei nicht nur die Interessen von Eigentümern, sondern auch diejenigen von Wohnungssuchenden und das Gemeinwohl. Durch das knappe Angebot an Mietwohnungen entstehe ein soziales Ungleichgewicht, dem der Gesetzgeber mit der Mietpreisbremse begegne, führte es aus. Die Gesellschaft habe auch ein Interesse daran, dass Gentrifizierung und die Verdrängung von Menschen mit wenig Geld aus bestimmten Vierteln verhindert würden.
Schon 2019 hatte Karlsruhe entschieden, dass die 2015 erstmals eingeführte Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Den Eingriff in das Eigentum stuften die Richterinnen und Richter als verhältnismäßig ein, was das Gericht nun noch einmal bestätigte.
Die Entwicklungen seitdem führten zu keinem anderen Ergebnis, erklärte es. Die Verfassungsbeschwerde wurde für unbegründet erklärt und nicht zur Entscheidung angenommen.
G.P.Martin--AT