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OVG: Waffenentzug bei AfD-Mitgliedern in Sachsen-Anhalt rechtskräftig bestätigt
Mitgliedern und Unterstützern des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt kann wegen ihrer Parteibindung ihre waffenrechtliche Erlaubnis entzogen werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) von Sachsen-Anhalt bestätigte den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für drei aktuelle und frühere Mitglieder der vom Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Partei, wie aus am Montag in Magdeburg veröffentlichten Bechlüssen hervorgeht. (3 L 44/25; 3 L 45/25; 3 L 51/25)
Demnach fehlt den Klägern die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Das Gericht verwies dabei auf die gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip gerichteten Bestrebungen des AfD-Landesverbands.
Die Kläger hatten sich gerichtlich gegen Entscheidungen der Ordnungsbehörden gewehrt, die ihnen wegen Unterstützung der AfD die Erlaubnis zum Waffenbesitz entzogen hatten. Vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg scheiterten sie bereits im März 2025 mit ihren Klagen. Das OVG lehnte nun ihre Anträge auf Zulassung der Berufung ab.
Das OVG verwies dabei auf das Waffengesetz. Danach kann die erforderliche Zuverlässigkeit für den Waffenbesitz fehlen, wenn jemand einer Vereinigung angehört oder sie unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Dafür müsse die Vereinigung auch nicht verboten worden sein, stellte das Gericht klar.
Entscheidend für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sei eine "objektiv kämpferisch-aggressive Haltung" gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung. Dazu bedürfe es keiner physischen Gewalt, es genüge bereits "eine schleichende Untergrabung der Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen", hieß es weiter.
Im Fall der AfD in Sachsen-Anhalt bestätigte das OVG die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Landesverband der Partei in Sachsen-Anhalt in seiner Gesamtausrichtung gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip gerichtet sei. Unter anderem werte die AfD Menschen mit Migrationshintergrund oder muslimischen Glaubens teils pauschal ab oder grenze diese aus. Zudem verunglimpfe sie systematisch staatliche Institutionen und demokratische Prozesse. Als Beispiel nannte das Gericht Vergleiche der Bundesrepublik mit der DDR oder dem NS-Staat, die über zulässige politische Kritik hinausgingen.
Zwar könne in Ausnahmefällen von einem Entzug der waffenrechtliche Erlaubnis abgesehen werden. In den drei Fällen sah das OVG nach eigenen Angaben aber keine besonderen Umstände, die trotz der Bindung der Kläger an den AfD-Landesverband für eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit gesprochen hätten. Die am Freitag ergangenen Beschlüsse des OVG sind rechtskräftig.
In Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sind die Landesverbände der AfD von den Landesverfassungsschutzämtern als gesichert rechtsextrem eingestuft. Im Bund und in anderen Ländern wird die AfD vom Verfassungsschutz als sogenannter Verdachts- oder Beobachtungsfall für rechtsextremistische verfassungsfeindliche Bestrebungen geführt. Die Partei scheiterte vor Gericht wiederholt mit Klagen gegen Einstufungen der Verfassungsschützer.
Ch.P.Lewis--AT