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Verkauf von Medikamenten im Internet: BGH pocht auf Datenschutz
Vor dem Verkauf von Medikamenten über das Internet muss die ausdrückliche Einwilligung der Kunden zur Erhebung ihrer Daten eingeholt werden. Das gilt auch bei nicht rezeptpflichtigen Mitteln, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschied. Ein Apotheker hatte gegen zwei andere Apotheker geklagt, die Medikamente über die Plattform des Internethändlers Amazon vertrieben. (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19)
Bei der Bestellung über Amazon Marketplace mussten Name, Adresse und eventuell weitere Informationen für eine Individualisierung des Mittels angegeben werden. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten ohne ausdrückliche Einwilligung verstößt gegen den Datenschutz, wie der BGH nun entschied.
Er hatte in der Frage zuvor den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg angerufen. Dieser erklärte, dass Kunden ausdrücklich in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen müssten, auch bei rezeptfreien Mitteln. Der BGH entschied nun weiter, dass Mitbewerber wie der andere Apotheker gegen einen solchen Datenschutzverstoß mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vorgehen können.
Die Revisionen der beiden Apotheken gegen frühere Urteile hatten damit keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Naumburg in Sachsen-Anhalt hatte ihnen bereits im November 2019 aufgetragen, die Datenschutzverstöße zu unterlassen.
K.Hill--AT