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Bewährungsstrafe für russischen Wissenschaftler in Münchner Spionageprozess
Im Spionageprozess gegen einen russischen Wissenschaftler hat das Münchner Oberlandesgericht den Angeklagten zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Die Richter sprachen den 30-jährigen Ilnur N. der geheimdienstlichen Agententätigkeit schuldig, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.
Nach den Feststellungen des Strafsenats hatte sich N. von November 2019 bis Juni 2021 elf Mal in der Augsburger Innenstadt mit einem russischen Vizekonsul getroffen, der für den Auslandsgeheimdienst SWR tätig war. Bei den Treffen übergab der 30-Jährige demnach Informationen zu Forschungsergebnissen, unter anderem zur europäischen Trägerrakete Ariane. Die Informationen hatte er dem Gericht zufolge zuvor "aus allgemein zugänglichen Quellen zusammengetragen".
Im Gegenzug soll der Angeklagte insgesamt 2100 Euro erhalten haben. Für weiteres Material auf einem USB-Stick soll er im April 2021 zudem 500 Euro erhalten haben. Der Senat ordnete mit dem Urteil gegen N. die Einziehung von Wertersatz in Höhe dieses Betrags an.
Der Vizekonsul hatte laut Gericht im Herbst 2019 Kontakt zum Angeklagten aufgenommen, um über diesen an Informationen zu Forschungsprojekten aus dem Bereich der Luft- und Raumfahrttechnologie zu gelangen. Der Mann soll dabei vorgegeben haben, für eine russische Bank zu arbeiten und Informationen für private Investments zu benötigen.
Der Angeklagte hatte in Russland Materialwissenschaften studiert. In Augsburg setzte er sein Studium fort und erwarb 2017 einen Master. Anschließend begann er eine Promotion. Zudem war er an der Augsburger Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt.
Das Gericht würdigte strafmildernd unter anderem, dass N. die Tat "vollumfänglich" einräumte, die weitergegebenen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen stammten und er nicht sicher wusste, dass der Vizekonsul für einen russischen Geheimdienst arbeitete.
Der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl wurde aufgehoben. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, eine Revision ist möglich.
A.Ruiz--AT