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Bundessozialgericht: Auch bei früheren Rauchern kann Krebs Berufskrankheit sein
Früheres Rauchen steht der Anerkennung von Krebs als Berufskrankheit nicht zwingend entgegen. Je länger der Nikotinkonsum her ist, desto geringer ist seine Bedeutung für die Berufskrankheit, wie aus einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervorgeht. Für giftige Stoffe, bei denen keine Mindestbelastung festgesetzt wurde, gilt danach generell eine starke Vermutung, dass diese die Erkrankung ausgelöst haben können. (Az. B 2 U 8/21 R)
Der 1956 geborene Kläger war langjähriger Raucher, gab aber bereits im Jahr 2000 den Nikotinkonsum auf. Er arbeitete von 1998 bis 2013 als Schweißer. Zur Rissprüfung der Schweißnähte wurden Farbstoffsprays verwendet, die den heute als hoch krebserregend geltenden und daher verbotenen Stoff Amin o-Toluidin enthielten.
2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt, führte sie zur Begründung an.
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit müssen die beruflichen Belastungen die wahrscheinliche Ursache sein. Diese müssen deswegen von anderen möglichen Ursachen, wie hier dem Rauchen, aber auch von einer einfach "schicksalhaften" Erkrankung abgegrenzt werden.
Im Streitfall erklärte ein Gutachter, dass der Zigarettenkonsum vor mehr als 14 Jahren als Ursache für den Harnblasenkrebs keine nennenswerte Rolle mehr gespielt haben könne. Wie die Vorinstanzen schloss sich dem nun auch das BSG an. Das bereits im Jahr 2000 aufgegebene Rauchen sei "nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung" gewesen.
Weiter hatte der Gutachter andere Ursachen, etwa bestimmte Medikamente oder chronische Harnwegsinfekte, ebenfalls ausgeschlossen. Das BSG verwies nun darauf, dass die Berufskrankheitenverordnung für Krebs durch Amin o-Toluidin keine "Mindestexposition" festlegt.
In solchen Fällen sei der Stoff "abstrakt geeignet, eine Berufskrankheit zu verursachen", hieß es weiter. Wenn wie hier andere Ursachen nahezu ausgeschlossen seien, müsse die Berufsgenossenschaft eine Berufskrankheit anerkennen, entschied das BSG.
A.Ruiz--AT