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Bundesgerichtshof bestätigt Neuregelung zu Zusatzrente in öffentlichem Dienst
Mehr als 20 Jahre nach der Neuorganisation der zusätzlichen Rentenversorgung für den öffentlichen Dienst hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zum dritten Mal damit beschäftigt - und die neueste Regelung von 2018 am Mittwoch in einer Grundsatzentscheidung bestätigt. Der BGH fand keine Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts oder Alters. (Az. IV ZR 120/22)
Es ging im konkreten Fall um eine Klage gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Diese stellt Angestellten des öffentlichen Diensts eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente zur Verfügung. Bis 2002 orientierte sich das System an der Versorgung von Beamten. Seitdem gilt ein Punktemodell, die Rente wird nach gezahlten Beiträgen berechnet.
Für Versicherte, die bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt, aber noch nicht in Rente waren, wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Sie bekamen sogenannte Startgutschriften. Der BGH musste über die Startgutschriften für diejenigen entscheiden, die zum Stichtag noch nicht 55 Jahre alt waren, sogenannte rentenferne Versicherte. 2002 betraf das etwa 1,7 Millionen Menschen.
Die jeweilige Übergangsregelung wurde vom BGH schon 2007 und 2016 beanstandet, woraufhin nachgebessert wurde. Auch gegen die Neuregelung von 2018 laufen jedoch zahlreiche Klagen. Eine davon wählte der BGH für seine Grundsatzentscheidung aus.
Die inzwischen 74 Jahre alte Klägerin war 1991 in den öffentlichen Dienst eingetreten. Sie ging im Sommer 2014 in Rente. Mit ihrer Klage wollte sie erreichen, dass ihre Zusatzrente so berechnet wird wie vor der Systemumstellung - oder dass ihre Startgutschrift neu berechnet wird. Ihre Anwältin forderte vor dem BGH ein externes Sachverständigengutachten, um die Auswirkungen der Umstellung auf verschiedene Gruppen zu untersuchen.
Doch schon in den Vorinstanzen, vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe, hatte die Klage keinen Erfolg. Nun wies auch der BGH die Revision der Klägerin zurück. Er fand keine Rechtsfehler im Urteil des Oberlandesgerichts und bestätigte, dass die Startgutschriftenregelung wirksam sei.
D.Lopez--AT