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Gericht: Firmenmitarbeiter dürfen Kundendaten nicht privat verwenden
Mitarbeiter eines Unternehmens dürfen Kundendaten nicht auf privaten Accounts von sozialen Netzwerken verwenden. Das entschied das Landgericht Baden-Baden in einem am Freitag veröffentlichten Urteil (Az. 3 S 13/23) und gab damit der Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil der Vorinstanz statt.
Die Kundin hatte im Juni 2022 bei dem beklagten Unternehmen einen Fernseher und eine Wandhalterung erworben. Beim Kauf wurden Name und Anschrift der Frau erfasst. Wenige Tage darauf gab sie die Wandhalterung zurück, wobei ihr versehentlich der wesentlich höhere Kaufpreis für den Fernseher erstattet wurde.
Als das Versehen in dem Unternehmen bemerkt wurde, schickte eine Mitarbeiterin über ihren privaten Account in einem sozialen Netzwerk eine Nachricht an die Kundin, mit der sie auf den Fehler aufmerksam machte und um Rückmeldung bat. Darüber hinaus erhielt die Kundin über Instagram eine weitere Nachricht, in der sie aufgefordert wurde, sich deshalb mit dem Chef der Instagram-Nutzerin in Verbindung zu setzen.
Die Kundin klagte gegen die Nutzung ihrer Daten auf den privaten Accounts und forderte Auskunft darüber, welche Mitarbeiter Zugriff auf ihre personenbezogenen Daten hatten. Das Amtsgericht Bühl wies die Klage ab, wogegen die Frau nun erfolgreich Berufung einlegte.
Das Landgericht Baden-Baden verurteilte das Unternehmen dazu, der Kundin die Namen der Mitarbeiter zu nennen, die die erhobenen Daten privat verarbeitet hatten. Zudem muss das Unternehmen seinen Angestellten die fortgesetzte Verwendung der personenbezogenen Kundendaten auf ihren privaten Kommunikationsgeräten untersagen.
Begründet wurde dies mit dem Datenschutz. Das Gericht führte unter anderem aus, dass die Mitarbeiterin entgegen den Weisungen und den üblichen Gepflogenheiten des Unternehmens eigenmächtig die Kundendaten auf privaten Accounts verwendet habe. Daher sei das Interesse der Mitarbeiter, anonym zu bleiben, nicht schutzwürdig und müsse gegenüber den Interessen der Kundin auf Geltendmachung ihrer Ansprüche nach der Datenschutzverordnung zurückstehen.
M.White--AT