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Urteil: Kein Auskunftsanspruch an NRW-Justizministerium zu Cum-Ex-Ermittlungen
Das nordrhein-westfälische Justizministerium muss einem Urteil zufolge keine Auskünfte zu Berichten der Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren um sogenannte Cum-Ex-Geschäfte gewähren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach Angaben vom Donnerstag. Damit scheiterten Gesellschafter der in den Steuerskandal verwickelten Hamburger Warburg-Bank mit einer entsprechenden Klage.
Die Kläger begehrten den Gerichtsangaben zufolge Zugang zu Informationen von Berichten der Staatsanwaltschaften im Ermittlungsverfahren zu Cum-Ex-Transaktionen der ebenfalls in den Skandal verstrickten, 2012 abgewickelten WestLB. Die Kläger verlangten zudem Auskünfte über die Bearbeitung dieser staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsberichte im Justizministerium. Dabei beriefen sich die Kläger auf das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz.
Dies lehnte die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts jedoch ab. Zu den Gründen hieß es, dass das Informationsfreiheitsgesetz auf staatsanwaltschaftliche Behörden nicht anwendbar sei, wenn diese auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig werden. Dies sei beim Betreiben von Ermittlungsverfahren jedoch der Fall. Auch das Justizministerium stelle in diesem Sinne eine Behörde der Staatsanwaltschaft dar.
Demnach hatte das Justizministerium die Berichte der Staatsanwaltschaft zu den Cum-Ex-Ermittlungsverfahren mit Blick auf eine mögliche Ausübung seiner Weisungsrechte bearbeitet. Sowohl die Berichte der Staatsanwaltschaften als auch die Aktenvermerke des Justizministeriums wiesen demnach einen Bezug zu den Ermittlungsverfahren auf. Gegen das Urteil kann beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.
P.Smith--AT