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Kabinett beschließt vereinfachte Regeln zur Änderung des Geschlechtereintrags
Das Bundeskabinett hat den Weg für eine vereinfachte Änderung des Geschlechtereintrags bei den Behörden freigemacht. Es beschloss am Mittwoch den Entwurf für ein neues Selbstbestimmungsgesetz. Dieses soll das seit 1981 geltende Transsexuellengesetz ablösen. Demnach sollen Menschen nur noch eine einfache Selbstauskunft beim Standesamt abgeben müssen, wenn sie den Vornamen oder den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ändern wollen.
Bisher müssen Betroffene für eine Änderung der Einträge zwei psychologische Gutachten einreichen. Dann entscheidet das zuständige Amtsgericht. Betroffene kritisieren das Verfahren als langwierig, teuer und entwürdigend. Teile der Vorschriften wurden inzwischen vom Bundesverfassungsgericht verworfen.
"Alle Menschen haben ein Recht darauf, dass der Staat ihre geschlechtliche Identität achtet", betonte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). "Das geltende Recht schikaniert transgeschlechtliche Menschen. Wir wollen diesen unwürdigen Zustand beenden." Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) betonte, die Reform diene "dem Schutz lang diskriminierter Minderheiten und ist ein gesellschaftspolitischer Fortschritt".
Die Neuregelung richtet sich an transsexuelle, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen. Transsexuelle sind Menschen, die sich nicht mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Als intergeschlechtlich werden Menschen bezeichnet, die körperliche Geschlechtsmerkmale aufweisen, die nicht ausschließlich männlich oder weiblich sind. Unter nicht-binär versteht man Menschen, die sich selbst nicht in die gängige Geschlechtseinteilung in Mann/Frau einordnen.
Nach dem Gesetzentwurf muss die Änderung nun drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden. Nach der Änderung gilt eine einjährige Sperrfrist für eine erneute Änderung.
Bei Kindern unter 14 sollen die Eltern die nötige Erklärung beim Standesamt einreichen können. Jugendliche ab 14 können dies selbst tun, allerdings nur mit Einverständnis der Eltern. Gibt es hier innerfamiliäre Konflikte, kann das Familiengericht die Entscheidung treffen.
Durch die Reform soll auch verhindert werden, dass gegen den Willen eines Menschen dessen frühere Geschlechtszuordnung oder der frühere Vornamen offengelegt wird. Hier droht ein Bußgeld. Dabei gibt es aber auch Ausnahmen: Laut Bundesregierung ist sichergestellt, "dass niemand sich durch Änderung des Geschlechtseintrags und seines Vornamens der Strafverfolgung entziehen kann".
Intensive Debatten gab es im Vorfeld der Verabschiedung durch das Kabinett in der Frage von Hausrecht und dem Zugang zu geschützten Räumlichkeiten - etwa Saunen, Umkleidekabinen oder Frauenhäusern. Manche Frauenrechtlerinnen hatten Bedenken geäußert, solche Schutzorte generell auch für Trans-Personen öffnen zu müssen.
Das Selbstbestimmungsgesetz lässt das private Hausrecht nun unberührt. Dabei gilt weiter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Diskriminierungen verhindern soll. "Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das wird auch künftig zulässig sein", fassten Justiz- und Familienministerium zusammen. "Was heute verboten ist, wird verboten bleiben."
J.Gomez--AT