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BGH verhandelt über Sonderbeiträge von Bürgermeister an mit ihm zerstrittene Partei
740 Euro sind keine hohe Summe - doch einem ehemaligen Bürgermeister geht es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um mehr: Er will grundsätzlich erreichen, dass er seiner früheren Partei nachträglich keine Sonderbeiträge zahlen muss. Diese Partei, die CDU, verklagte ihn auf Zahlung. Am Dienstag wurde in Karlsruhe über den "kleinen Fall mit großen Wirkungen" verhandelt, wie es die Anwältin des Kommunalpolitikers formulierte. (Az. II ZR 144/21)
Der Beklagte war 2015 zur Bürgermeisterwahl in seiner kleinen Gemeinde in Sachsen-Anhalt als Einzelkandidat angetreten. Die Partei wollte ihn nicht aufstellen und unterstützte die Kandidatur nicht. Der Mann gewann die Wahl; vier Jahre später trat er aus der CDU aus. Für seine ehrenamtliche Arbeit als Bürgermeister bekam er monatlich 765 Euro Aufwandsentschädigung.
In der Finanz- und Beitragsordnung der CDU Sachsen-Anhalt ist vorgesehen, dass ehrenamtliche Bürgermeister neben ihrem Mitgliedsbeitrag einen gewissen Prozentsatz ihrer Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag an die Partei abführen. Vor dem Juni 2019 waren das 15 Prozent, seitdem sind es siebeneinhalb Prozent. Der Kreisverband Burgenland klagte gegen den Bürgermeister, um die Sonderbeiträge für knapp zwei Jahre zu erstreiten.
Vor dem Amtsgericht Naumburg und dem Landgericht Halle an der Saale hatte die Klage Erfolg. Der Bürgermeister zog dagegen vor den BGH. Dieser muss prüfen, ob ein solcher Sonderbeitrag überhaupt einklagbar ist. Zudem stellen sich die Fragen, ob der Mann auch zahlen muss, wenn er sein Amt ohne Unterstützung der Partei erlangte - und ob die Parteizugehörigkeit an sich dennoch ein Vorteil sein kann, erklärte der Vorsitzende Richter Manfred Born am Dienstag.
Die Anwältin des früheren Bürgermeisters argumentierte, dass er keinen solchen Vorteil gehabt habe, da die Partei sich ausdrücklich von ihm distanziert habe. Die Aufwandsentschädigung dürfe laut Landesverfassung weder auf andere übertragen noch dürfe auf sie verzichtet werden. Die Zahlung der Sonderbeiträge rücke in eine "gefährliche Nähe" zu diesem Verbot und schränke möglicherweise sogar das freie Mandat ein. Denn wer nicht zahle, laufe Gefahr, später nicht mehr unterstützt zu werden.
Der Anwalt des CDU-Kreisverbands sah das anders. Er argumentierte, dass der Bürgermeister ja jederzeit - auch schon früher - aus der Partei hätte austreten können. Dies sei seine freie Entscheidung. Seine Aufwandsentschädigung habe er in Empfang genommen. Was er damit mache, falle nicht unter das Übertragungsverbot.
Der frühere Bürgermeister selbst sagte nach der Verhandlung zur Nachrichtenagentur AFP, ihm gehe es um "das Grundlegende". Die Partei habe ihn abgelehnt und wolle nun Geld haben. Zuvor sei nicht einmal ein Gespräch geführt worden. Der BGH will seine Entscheidung am 31. Januar verkünden.
W.Stewart--AT