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Oberverwaltungsgericht: "Cottbuser Spaziergänge" bleiben vorerst verboten
Die als "Cottbuser Spaziergänge" bezeichneten Protestaktionen von Gegnern der Coronaschutzmaßnahmen in Brandenburg bleiben vorerst verboten. Das noch bis Sonntag geltende Verbot sei nicht zu beanstanden, erklärte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Freitag in Berlin. Die Brandenburger Polizei hatte ein präventives Verbot unangemeldeter Versammlungen bis zu diesem Zeitpunkt erlassen.
Ein Bürger ging dagegen erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Cottbus vor: Es erklärte das Verbot im Eilverfahren für rechtswidrig. Dagegen legte das Polizeipräsidium Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das den Beschluss des Verwaltungsgerichts nun abänderte.
Die Polizei als Versammlungsbehörde habe genügend Gründe für ihre Annahme angeführt, "dass es bei künftigen unangemeldeten Versammlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu massiven Verstößen gegen die Vorgaben der Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung komme, die in der derzeitigen Phase der Corona-Pandemie zu erheblich erhöhten Ansteckungsgefahren führten", teilte das Gericht mit.
Das ergebe sich schon aus den bisher gemachten Erfahrungen mit vergleichbaren Veranstaltungen. Dass die sogenannten Spaziergänge extra nicht angemeldet würden, diene erkennbar dem Zweck, "jede Kooperation mit der Versammlungsbehörde systematisch zu verhindern". So sollten Auflagen umgangen werden.
Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen (CDU) erklärte zu der Entscheidung, wer sich an Recht und Ordnung halte, könne jederzeit demonstrieren. "Es gelten einfache Regeln - eine Versammlung muss angemeldet werden, es braucht einen Versammlungsleiter, und die Teilnehmer müssen sich bis auf Weiteres an die Maskenpflicht halten."
K.Hill--AT